Angebot zur Abgabe der eidesstattliche Versicherung durch Vorsorgebevollmächtigten

  • Hallo,
    ich habe hier einen Fall, in dem Ehegatten durch ihren Sohn, der eine General - und Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus hat, vertreten werden. Der eine Ehegatte ist bereits verstorben, der andere lebt noch. Der bevollmächtigte Sohn stellt den Antrag und gibt für beide das Angebot zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ab. Ich bin der Meinung, dass ich einen Erbnachweis nach dem verstorbenen Ehegatten brauche und den Antrag und das Angebot zur Abgabe der e.V. durch dessen Erben. Außerdem würde ich von dem noch lebenden Ehegatten zumindest das Angebot zur Abgabe der e.V. haben wollen. Die Antragsstellung durch den Bevollmächtigten würde ich akzeptieren. Der Sohn besteht nun darauf, dass der Antrag und das Angebot zur Abgabe der e.V., die er abgegeben hat, für beide Ehegatten ausreichend ist. Was meint Ihr dazu?

  • Ein Toter kann nicht vertreten werden.

    Der Antrag kann also nur vom überlebenden Ehegatten und von den Erben des verstorbenen Ehegatten gestellt werden. Es ist zwar grundsätzlich nicht nötig, die Erben namhaft zu machen, weil der transmortal Bevollmächtigte ohne weiteres auch die Erben vertreten kann. Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten ist, wäre die Vollmacht allerdings erloschen und wenn er Miterbe ist, wäre sie nach zutreffender Ansicht jedenfalls in personeller Hinsicht teilerloschen. In beiden Fällen müsste der Sohn nicht nur für den überlebenden Ehegatten und etwaige übrige Erben, sondern auch im eigenen Namen den Antrag stellen.

    Das Anbieten der eV durch den Bevollmächtigten sehe ich nicht als Problem. Nur die eV - so man sie verlangt - könnte der Bevollmächtigte natürlich nicht in Vertretung abgeben.

  • In meinem vorliegenden Fall habe ich ein ähnliches Problem. Allerdings hat hier der Erblasser seine Ehefrau in einer beglaubigten Vorsorgevollmacht die ebenfalls über den Tod hinaus geht bevollmächtigt. Die Erben 2.1-2.5 wurden jedoch bereits in das Grundbuch eingetragen. Die Erben wollen wohl jetzt den Grundbesitz gänzlich an Dritte veräußern (AV im Grundbuch bereits eingetragen). Deswegen hat der Notar jetzt einen Antrag bzgl. Aufgebot diverser Grundschuldbriefe eingereicht. Die Löschungsbewilligung wurde bzgl. des Rechts durch die Gläubigerin erteilt und der Brief wohl damals an den Erblasser (ehemaliger Grundstückseigentümer) ausgehändigt. Kann die Ehefrau denn nun aufgrund der transmortalen Bevollmächtigung den Antrag stellen und die e.V. allein abgeben ohne jegliche Mitwirkung der bereits im Grundbuch eingetragenen Erben 2.2-2.5?

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