Form Erbnachweis

  • Hallo und guten Tag,

    ich bin auf dem Nachlassgericht in Württemberg tätig und habe drei Fragen:

    1. Ich eröffne ein Testament als Nachlassgericht und schicke eine beglaubigte Abschrift der Verfügung samt beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls an das GBA. Forum Star sieht hierbei vor, dass die beglaubigte Abschrift maschinell erstellt ohne Unterschrift gültig ist. Das GBA schickt uns die Unterlagen zurück mit dem Hinweis, dass die beglaubigte Abschriften unterschrieben sein müssen, es gelte für das GBA nicht die ZPO, sondern das Beurkundungsgesetz. Hat hier jemand eine schlüssige Erklärung für mich wie es richtig ist, vielleicht untermauert mit §§ oder Rechtsprechung.

    2. Im Prinzip die gleiche Thematik: Ich eröffne eine Verfügung von Todes wegen als Verwahrgericht und schicke das Original der Verfügung samt beglaubigter Abschrift (maschinell ohne Unterschrift oder zwingend mit Unterschrift?) an das zuständige Nachlassgericht.

    3. Wir verwahren hier im Haus Urkunden von ehemaligen Notaren. Wenn nun ein Erbvertrag aus dieser Urkundensammlung eröffnet werden muss, schicke ich dann den uneröffneten Erbvertrag an das Nachlassgericht, damit dieser dort eröffnet wird oder eröffne ich und schicke den eröffneten Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll an das Nachlassgericht?

    Hilfreich wären in allen drei Fällen nur belastbare Aussagen - bitte keine Spekulationen. Danke für euer Verständnis.

    Ich glaube, ich eröffne den gleichen Thread auch im Nachlassbereich.

    Jürgen

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!