Form Erbnachweis

  • Hallo und guten Tag,

    ich bin auf dem Nachlassgericht in Württemberg tätig und habe drei Fragen:

    1. Ich eröffne ein Testament als Nachlassgericht und schicke eine beglaubigte Abschrift der Verfügung samt beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls an das GBA. Forum Star sieht hierbei vor, dass die beglaubigte Abschrift maschinell erstellt ohne Unterschrift gültig ist. Das GBA schickt uns die Unterlagen zurück mit dem Hinweis, dass die beglaubigte Abschriften unterschrieben sein müssen, es gelte für das GBA nicht die ZPO, sondern das Beurkundungsgesetz. Hat hier jemand eine schlüssige Erklärung für mich wie es richtig ist, vielleicht untermauert mit §§ oder Rechtsprechung.

    2. Im Prinzip die gleiche Thematik: Ich eröffne eine Verfügung von Todes wegen als Verwahrgericht und schicke das Original der Verfügung samt beglaubigter Abschrift (maschinell ohne Unterschrift oder zwingend mit Unterschrift?) an das zuständige Nachlassgericht.

    3. Wir verwahren hier im Haus Urkunden von ehemaligen Notaren. Wenn nun ein Erbvertrag aus dieser Urkundensammlung eröffnet werden muss, schicke ich dann den uneröffneten Erbvertrag an das Nachlassgericht, damit dieser dort eröffnet wird oder eröffne ich und schicke den eröffneten Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll an das Nachlassgericht?

    Hilfreich wären in allen drei Fällen nur belastbare Aussagen - bitte keine Spekulationen. Danke für euer Verständnis.

    Ich glaube, ich eröffne den gleichen Thread auch im Grundbuchbereich.

    Jürgen

  • Zu 1. und 2.

    Beglaubigte Abschrift ist das Zeugnis einer Urkundsperson, dass die Abschrift mit der Urschrift der Urkunde übereinstimmt. (...)
    Ob die im Wege der Fotokopie hergestellte beglaubigte Abschrift den Originalschriftzug des Unterzeichnenden und/oder des Notars zeigt oder ob diese – abschriftlich – durch „gez.“ vermerkt sind, spielt für die Rechtsqualität der beglaubigten Abschrift keine Rolle.
    (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Erster Teil. Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 169, beck-online)

    Beim Grundbuchamt kommt aber erschwerend § 29 III GBO hinzu. Wenn das Grundbuch aufgrund deines eröffneten Testaments berichtigt werden können soll, dann gehört da eine Unterschrift mit Siegel/Stempel dazu.

    Hier werden beglaubigte Abschriften immer unterschrieben und gestempelt.

    Zu 3.
    Wenn du als Verwahrgericht die Mitteilung bekommst, dass ein Beteiligter in dem Erbvertrag mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt nicht in deinem Gerichtsbezirk verstorben ist, dann gilt ganz normal § 350 FamFG wie bei jeder anderen verwahrten Verfügung von Todes wegen. Das heißt: Eröffnen mit Eröffnungsprotokoll und dann das Original des Erbvertrags mit Original Eröffnungsprotokoll (netterweise nebst beglaubigten Abschriften des EÖ Protokolls) an das örtlich zuständige Nachlassgericht.

  • Noch ergänzend zu 2 und 3:

    Wenn Du wie geschildert eröffnest und an das Nachlassgericht weiterleitest und das zuständige Nachlassgericht die Dinge dann an das Grundbuchamt übermittelt, ist das Kind natürlich ebenso in den Brunnen gefallen. Denn für die nachträgliche Wahrung der grundbuchrechtlichen Erfordernisse hättest Du dann die Sache dann als ausstellendes Gericht dann wieder selbst auf dem Tisch, weil das Nachlassgericht die Nachholung aus naheliegenden Gründen (mangels Zuständigkeit) nicht vornehmen kann.

    Irgendwann sollte man sich klar machen, dass nicht alles, was Forum Star vorsieht, auch richtig und gesetzesmäßig ist.

    Aber mache würden wohl auch ihr eigenes Todesurteil ausfertigen, wenn es Forum Star so vorsähe.

  • Zu 3.
    Wenn du als Verwahrgericht die Mitteilung bekommst, dass ein Beteiligter in dem Erbvertrag mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt nicht in deinem Gerichtsbezirk verstorben ist, dann gilt ganz normal § 350 FamFG wie bei jeder anderen verwahrten Verfügung von Todes wegen. Das heißt: Eröffnen mit Eröffnungsprotokoll und dann das Original des Erbvertrags mit Original Eröffnungsprotokoll (netterweise nebst beglaubigten Abschriften des EÖ Protokolls) an das örtlich zuständige Nachlassgericht.

    Die Frage 3 betrifft nicht das Nachlassgericht als Verwahrgericht, sondern das Amtsgericht als Urkundsverwahrer eines ausgeschiedenen Notars und da wird das Original "nur" an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert und nicht vorher eröffnet.

  • Zu 3.
    Wenn du als Verwahrgericht die Mitteilung bekommst, dass ein Beteiligter in dem Erbvertrag mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt nicht in deinem Gerichtsbezirk verstorben ist, dann gilt ganz normal § 350 FamFG wie bei jeder anderen verwahrten Verfügung von Todes wegen. Das heißt: Eröffnen mit Eröffnungsprotokoll und dann das Original des Erbvertrags mit Original Eröffnungsprotokoll (netterweise nebst beglaubigten Abschriften des EÖ Protokolls) an das örtlich zuständige Nachlassgericht.

    Die Frage 3 betrifft nicht das Nachlassgericht als Verwahrgericht, sondern das Amtsgericht als Urkundsverwahrer eines ausgeschiedenen Notars und da wird das Original "nur" an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert und nicht vorher eröffnet.

    Richtig, die Verwahrung erfolgt gem. Par. 51 BNotO.

  • In dem Fall müsste es aber doch dann eine Verwaltungsangelegenheit sein und das Nachlassgericht des Ortes, an dem die Urkunde des ausgeschiedenen Notars verwahrt ist, dürfte die Sache gar nicht auf den Tisch bekommen.

    Oder seh ich das falsch?

  • Danke,

    es hatte mich gewundert, weil der Threadersteller sagte, dass er am Nachlassgericht arbeitet und dann in seiner Ziffer 3. sagte "(...) Wenn nun ein Erbvertrag aus dieser Urkundensammlung eröffnet werden muss, schicke ich dann den uneröffneten Erbvertrag an das Nachlassgericht, damit dieser dort eröffnet wird oder eröffne ich und schicke den eröffneten Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll an das Nachlassgericht?

    Da passt ja dann offensichtlich etwas nicht oder die Verwaltung hat es falsch gehandhabt. Ansonsten wäre er als Nachlassgericht nicht mit der Problematik befasst.

  • Echt, bei der Herkunftsangabe hast Du Dich gewundert?:cool: Da läuft doch in weiten Teilen immer noch die Findungsphase. Wenn dann hier nachgefragt wird, zeugt das doch immerhin davon, daß man sich einiger Probleme bewußt wird und Hilfe holt. Und das meine ich überhaupt nicht abfällig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • vielen Dank an alle, das hat auf alle Fälle schon mal weitergeholfen.

    Nur noch zur Erläuterung: Hier am NL-Gericht werden die Urkunden der bisher verbeamteten Notare verwahrt und der ehemaligen freiberuflichen. Somit sind wir Verwahr- und Nachlassgericht in einem. Eine "saubere" Trennung der Aufgabenbereiche findet nicht immer statt. Wir werden uns schon noch finden. :)

  • Muss jetzt die beglaubigte Abschrift des Eröffnungsptotokolls (wie nach der ZPO zulässig) nicht unterschrieben werden, oder greifen die Vorschriften des baden-württ. LFGG? Diese Frage ist immer noch offen.

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