Ist eine Grundschuld bewegliches oder unbewegliches Vermögen ?

  • Ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
    Ich habe vorliegend einen Erbschein, beschränkt auf das im Inland belegene bewegliche Vermögen.
    Für den Erblasser ist noch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen unter Vorlage des o.g. Erbscheins bewilligt die Erbin jetzt die Löschung.
    Jetzt bin ich ins Straucheln geraten, ob die Grundschuld bewegliches Vermögen ist oder nicht. Ich habe x Fundstellen gelesen, bin aber immer mehr verwirrt als das ich eine Lösung finde.
    Nach BeckOK ZPO § 803 Rdn. 6 hört es sich so an, als ob es unbewegliches Vermögen wäre, wieder andere Kommentare sagen, dass alles was nicht Grundstück oder Grundstücksbestandteil bewegliches Vermögen ist.
    Kann mir jemand mit einer Fundstelle weiterhelfen ? :oops:
    Danke !

  • Die Grundschuld ist ein Sicherungsmittel für eine Forderung. Eine Forderung ist eindeutig bewegliches Vermögen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Grundschuld ist abstrakt, dass sie gleichwohl über die Sicherungsabrede zur Absicherung von Forderungen verwendet wird, ändert daran nichts. Außerdem geht es darum, ob die Grundschuld als solche (als dingliches Recht) zum unbeweglichen oder zum beweglichen Vermögen gehört.

    Sie gehört zum beweglichen Vermögen, weil sie weder Grundstück noch grundstücksgleiches Recht ist. Das ergibt sich schon daraus, dass alles, was das Gesetz nicht als unbewegliches Vermögen definiert, notwendigerweise zum beweglichen Vermögen gehört.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!