Ich habe Bedenken zu folgendem Passus in einer mir vorliegenden Gemeinschaftsordnung:
„Der aufteilende Eigentümer und der zukünftige Erwerber X sind jeweils einzeln berechtigt die PKW-Stellplätze Wohnungseigentumseinheiten zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zuzuordnen und die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Die vorstehende Zuweisungsbefugnis kann jeweils ganz oder teilweise in notarieller Erklärung übertragen werden.“
Kann bestimmt werden, dass zwei Personen gleichzeitig zuweisungsbefugt sind?
Des Weiteren stellt sich mir noch die Frage, ob hier ergänzt werden müsste,dass die Zuweisungsbefugnis nur an andere Wohnungs- oder Teileigentümerübertragen werden kann (vgl. MüKoBGB/Commichau 7. Auflage 2017, § 10 WEG Rdn.39-44)? Bezüglich des künftigen Erwerbers X liegen mit die Kaufverträge bereits vor.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!