Kurze Frage zu Ausgleichsbetragsberechnung

  • Hallo :)
    ich bereite gerade meine erste Teilungsversteigerung vor und hätte eine kurze Frage zum geringsten Gebot:
    Ast. und Ag. sind Miteigentümer zu je 1/2.
    Das Grundstück ist belastet mit Gesamtrechten lastend auf beiden Anteilen und Rechten, die nur auf dem Teil des Ast. lasten.
    Das Recht lll 5 lastet nur auf dem Teil des Ag. Es wurde jedoch nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen.

    Das Recht lll 5 findet also keine Berücksichtigung mehr und es muss auch kein Ausgleichsbetrag berechnet werden, oder?

    Vielen Dank :)

  • III/5 findet im geringsten Gebot keine Berücksichtigung, da es kein den Anteil des Antragstellers belastendes oder mitbelastendes Recht an dem Grundstück ist sowie nicht einem dieser Rechte vorgeht oder gleichsteht (davon ausgehend, dass es nicht noch III/6 auf dem Grundstück insgesamt gibt)

  • Oh okay. Ich hatte es so verstanden, dass man bei Rechten, die nicht auf dem Anteil des Ast. lasten, noch einen Ausgleichsbetrag zum geringsten Gebot hinzurechnen muss..

  • Okay. Auf dem Anteil des Ast. lasten 22.250,95 € zzgl. Zinsen abzgl. Recht der Ag. falls es dabei berücksichtigt wird mehr.
    Inwieweit muss ich das berücksichtigen? :(

  • Kurzes Beispiel:

    A (=Antragsteller) und B zu je 1/2,
    Belastungen III/1 auf A 10.000, III/2 auf A und B 100.000.

    Geringstes Gebot: III/1 und III/2 bestehenbleibend = 110.000.

    Ausgleichsbetrag 10.000 (da III/1 nur auf A).

    Ein folgendes Recht III/3 nur auf B ändert daran nichts, da es infolge des Betreibens nur durch A nicht bestehenbleibt.

    Unerheblich ist dabei generell, wem diese Rechte zustehen.

  • und was passiert mit dem Ausgleichsbetrag? Wird der noch zusätzlich auf die 110.000,00 € gerechnet oder wie?

  • Ja, der Ausgleichsbetrag erhöht den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes.

    Im Beispielsfall -ich hatte zur Veranschaulichung Kosten und Zinsen weggelassen- würden also 110.000 (III/1+2) bestehenbleiben und es wären 10.000 (Ausgleichsbetrag) mindestens bar zu bieten.

  • Okay, also nimmt man quasi von den Rechten, die nur auf Ast.seite lasten den Kapitalbetrag und nochmal Kosten und Zinsen mit ins Bargebot?

  • Ich habe z.B. eine Eigentümergrundschuld des Ast. in Höhe von 20.000,00 €.
    Die nehme ich bei den bestehen bleibenden Rechten mit rein und dann jetzt nochmal als Ausgleichsbetrag ins Bargebot?

  • Mmmmh, Sachverhalt in Scheibchen.....

    ohne Gewähr und großes Nachlesen:

    Wenn die Pfändung und Überweisung an Zahlung statt erfolgte, ist aus der Eigentümergrundschuld insoweit eine Fremdgrundschuld geworden: Zinsen +

    erfolgte die Überweisung zur Einziehung, ist der Gl. lediglich befugt, das dem Eigentümer zustehende Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Da dem Eigentümer keine Zinsen zugestanden hätte, kann der Gl. m.E. dann auch keine beanspruchen.

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