Hallo!
Eine Berufsbetreuerin wird entlassen und Verfahren abgeschlossen, weil die Betroffene eine Bevollmächtige bestellt hat. Nun will die Berufsbetreuerin über den Zeitpunkt Ihrer Entlassung hinaus abrechnen und begründet dies mit § 5 Abs.5 VBVG - analog. Wie seht Ihr das? Ich tendiere dagegen, weil eine Bevollmächtigte keine Hilfestellung von der Berufsbetreuerin erwarten kann und ja auch nicht vom Gericht bestellt ist. Das Verfahren ist hier abgeschlossen, für eine Vergütung nach Verfahrensbeendigung sehe ich keinen Grund.
Würdet Ihr mir Eure Meinung geben? Ich habe bislang nichts dazu gefunden.
§ 5 Abs. 5 VBVG
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zimmer611 -
22. Februar 2019 um 10:21
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eine bevollmächtigte Person ist KEIN ehrenamtlicher Betreuer.
Somit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 VBVG nicht erfüllt, ergo keine weitere Vergütung. -
Ich sehe ebenfalls keinen Raum für eine entspr. Anwendung des § 5 Abs. 5 VBVG
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Ich schließe mich den Vorbeiträgen an.
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Das kann ich auch nur noch tun.
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Danke an Euch alle!
Ich habe es auch so gesehen, aber es beruhigt doch ungemein, wenn die geballte Fachkompetenz die eigene Meinung bestätigt
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