Hülfe! Ich bin mir unschlüssig, ob ich an mir zweifeln soll oder am Notar:
Vater überträgt Grundstücke auf eines seiner Kinder. Im Kaufvertrag wird vereinbart die Einräumung eines Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall und zwar zugunsten des Verkäufers/Vaters und seiner beiden weiteren Söhne. Die Bewilligung lautet, dass die Beteiligten bewilligen und beantragen "das Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für den Verkäufer und aufschiebend bedingt nach dem Tode des Verkäufers für die beiden Söhne A und B als Berechtigte nach § 472 BGB".
Es ist beantragt die Eintragung "des" Vorkaufsrechts.
M.E. ist die Bewilligung unklar. Entweder, ich habe ein Vorkaufsrecht für alle Beteiligten nach § 472 BGB oder ich habe ein Recht für den Vater und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für die Söhne als Berechtigte nach § 427 BGB. Dann muss ich aber zwei Rechte eintragen.
Ich habe auf meine Bedenken hingewiesen und gebeten mitzuteilen, was denn nun gewollt ist. Die Antwort war die Bitte nur ein Recht mit dem bewilligten Inhalt einzutragen. Danke, das bringt mich weiter.
Ist die Sache womöglich völlig klar und nur ich bin auf dem Holzweg?