Erstattungsfähigkeit doppelseitiger Kopien

  • Hallo,

    und zwar habe ich einen Kostenerstattungsantrag im Rahmen einer Pflichtverteidigervergütung vorliegen. Der Verteidiger macht Kopiekosten nach Nr. 7000 VV RVG für ca. 2200 Ablichtungen geltend. Die Akte umfasst aber lediglich ca. 1400 Seiten, von denen jedoch nahezu die Hälfte doppelseitig bedruckt ist. Sind diese Doppelseiten als eine oder zwei Kopien zu sehen? Gibt es dazu ggf. sogar eine Entscheidung?
    Im Juris hab ich leider nichts gefunden...

  • Bei doppelseitigen Vorlagen würde ich davon ausgehen, dass jeweils zwei Kopien in Ansatz gebracht werden können. Bei der dem Kopieren gleichgestellten Übersendung per Telefax (Nr. 7000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG) zählt jedes per Fax abgesandte Blatt als eine Kopie (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 7000 Rn. 20). Das sollte auch für Kopien gelten. Warum sollte es dem Anwalt zum Nachteil gereichen, dass die Kopiervorlagen beidseitig beschrieben sind? Stünde der Text auf Einzelseiten, könnte er auch für jede (beschriebene) Seite eine Kopie abrechnen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es erschreckt mich ein bisschen, dass diese Frage tatsächlich gestellt wird. Die Akte hat doch nicht 1.400 Seiten, sondern 1.400 Blätter. Mit ca. 2.000 bedruckten Blatt-Seiten. Vorder- und Rückseiten. Natürlich muss jede kopierte Blattseite zählen.

    Ach sorry, ich nehm alles zurück. Du bist ja Anwärter. :cool:

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