Zinsbeginn Einigungsgebühr

  • Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:

    Kläger und Beklagte schließen im Juli 2018 gerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt u.a.: "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht. Es folgt auf dem Fuße der KFA der Beklagten, der u.a. auch die Einigungsgebühr enthält. Der Klägervertreter sagt nö, die gibbet nicht, weil § 98 ZPO.

    Mit Beschluss vom Dezember 2018 stellt der Richter klar, dass auch die Kosten des Vergleichs vom Kläger getragen werden. Wortlaut der Begründung u.a. "Da sich eine derartige andere Bestimmung nicht aus dem Prozessvergleich entnehmen lässt, hat der Kläger auch die Kosten des Vergleichs vom ... zu tragen." Die Verzinsung erfolgt ja, wenn der Antrag vor der Kostengrundentscheidung eingeht, erst ab Erlass der Entscheidung, so weit so gut. Aber ist der Richterbeschluss als KGE zu werten, also für mich liest sich das wie eine Klarstellung, nicht wie eine Kostengrundentscheidung?

    Es geht noch weiter, der Kläger legt gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und im Januar wird diese durch Beschluss des LG zurückgewiesen.

    Ich tendiere dazu, auch die geltend gemachte Einigungsgebühr ab Eingang des Antrages bei Gericht zu verzinsen. Wie seht ihr das? :confused:

  • Das ist für mich eine klare Sache. § 98 ZPO sagt:
    "Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben."
    Im Vergleich ist vereinbart:
    "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits."
    Die Kosten des Rechtsstreites beinhalten auch die Einigungsgebühr. Ansonsten hätte es heißen müssen: "Die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme der durch den Vergleich entstandenen Kosten."
    Somit wurde eine klare KGE getroffen. Der Klarstellung hätte es m.E. nicht bedurft. Das hat der Richter ja auch in seiner Begründung gesagt.
    Also Verzinsung ab Antragseingang.

  • :daumenrau

  • Im Ergebnis stimme ich allen zu.

    Allerdings durfte der Richter den Beschluss nicht erlassen. Res iudicata. Der Vergleich der Parteien hat eine Doppelnatur, nämlich Beendigung der Rechtshängigkeit prozessual und Rechtsgeschäft nach bürgerlichem Recht, § 779 BGB.

    Soweit der Vergleich prozessual die Rechtshängigkeit beendete, ist kein Raum mehr für den Richter für eine "klarstellende" Kostenentscheidung. Die Parteien haben selbst eine getroffen. Das Erkenntnisverfahren ist beendet. Die ZPO kennt keinen "Nachschlagsbeschluss".

    Soweit der Vergleich dagegen die bürgerlich-rechtliche Erklärung enthielt, die Sache incl. Kosten durch Einigung zu erledigen,muss die Partei, die sich auf die Unklarheit hierbei beruft, gegen die andere Partei Klage auf Feststellung in einem neuen Erkenntnisverfahren erheben, wie der Vergleich auszulegen war.

    Der Rpfl. im Kf-Verf. hat die Wahl: Entweder entnimmt er - wie hier der Fall - der glasklaren Kostengrundentscheidung unter Anwendung von § 98 ZPO, dass die Kosten auch des Vergleichs gegen den Kläger festzusetzen sind - oder der Rpfl. verweist die Parteien auf die o. g Feststellungsklage.

    In keinem dieser Fälle durfte der hier vom Richter des ursprüngl. Verfahrens gefällte Beschluss ergehen.

    Wie ich sinngemäß schon in einem Grundbuchposting schrieb: Rechtspfleger, lasst Euch die Butter nicht vom Brot nehmen!

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

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