Moin!
Welche Vollstreckungsplan ist maßgebend? Der des mit der Ordnungshaft befassten Gerichts oder Wohnsitz des "Einfahrenden"?
Moin!
Welche Vollstreckungsplan ist maßgebend? Der des mit der Ordnungshaft befassten Gerichts oder Wohnsitz des "Einfahrenden"?
Grundsätzlich § 24 Strafvollstreckungsordnung (Wohnort), aber jedes Land hat einen eigenen Vollstreckungsplan. Daraus sollte sich ergeben, inwieweit die Strafvollstreckungsordnung Anwendung findet.
Hab mit dem JM telefoniert. Maßgeblich sei der Vollstreckungsplan des Gerichts.
LG
Hab mit dem JM telefoniert. Maßgeblich sei der Vollstreckungsplan des Gerichts.
LG
Auf welcher Grundlage beruht diese Aussage?
Wenn man Zivilhaft analog wie Strafhaft vollstreckt, ist m. E. auch der § 24 StVollstrO entsprechend anzuwenden. Also wäre der Wohnsitz des Betreffenden entscheidend.
Scheint mir auch aus praktischen Gründen sinnvoll, dass man den (inzwischen) nach Flensburg umgezogenen Schuldner nicht nach München zur Haft lädt.
Hallo,
also ich bin auch der Ansicht, dass sich die Zuständigkeit entsprechend §§ 24, 87 StVollstrO nach dem Wohnsitz des Betroffenen richtet.
Für NRW gibt es da eine sehr komfortable Einweisungsmaske, auch für die Zivilhaft:
http://www.vollstreckungsplan.nrw.de/einwplan.jsp
In Zweifelsfällen würde ich mich direkt bei der ermittelten JVA erkundigen, ob sie für die Vollstreckung der Zivilhaft zuständig ist.
Alles anzeigenHab mit dem JM telefoniert. Maßgeblich sei der Vollstreckungsplan des Gerichts.
LG
Auf welcher Grundlage beruht diese Aussage?
Wenn man Zivilhaft analog wie Strafhaft vollstreckt, ist m. E. auch der § 24 StVollstrO entsprechend anzuwenden. Also wäre der Wohnsitz des Betreffenden entscheidend.
Scheint mir auch aus praktischen Gründen sinnvoll, dass man den (inzwischen) nach Flensburg umgezogenen Schuldner nicht nach München zur Haft lädt.
Grundlage hab ich nicht erfragt - war mir auch Latte. Wenn das JM mir das so sagt dann ist das so. Hebt wahrscheinlich auch die Zahlungsmoral
Alles anzeigenAlles anzeigenHab mit dem JM telefoniert. Maßgeblich sei der Vollstreckungsplan des Gerichts.
LG
Auf welcher Grundlage beruht diese Aussage?
Wenn man Zivilhaft analog wie Strafhaft vollstreckt, ist m. E. auch der § 24 StVollstrO entsprechend anzuwenden. Also wäre der Wohnsitz des Betreffenden entscheidend.
Scheint mir auch aus praktischen Gründen sinnvoll, dass man den (inzwischen) nach Flensburg umgezogenen Schuldner nicht nach München zur Haft lädt.
Grundlage hab ich nicht erfragt - war mir auch Latte. Wenn das JM mir das so sagt dann ist das so. Hebt wahrscheinlich auch die Zahlungsmoral
Das ändert aber nichts daran, dass das dann die falsche JVA ist, in welche geladen wird. Tut mir leid, aber ich finde die Begründung "wenn man mir das so sagt, dann ist das so" wenig überzeugend.
Hallo zusammen,
sofern es freigeschaltet ist, kann ich generell die Seite http://www.vollstreckungsplan.de empfehlen. Diese ist im Justizportal des Landes NRW hinterlegt. Dort sind die Vollstreckungspläne aller Bundesländer vorhanden. Einige Bundesländer auch mit einer sehr komfortablen elektronischen Einweisungsmaske.
LG
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!