Einziehung Erbschein

  • Der Erblasser E hat ein Testament hinterlassen und seine Ehefrau E als alleinige Vorerbin eingesetzt. Nacherben beim Tod der Vorerbin sind die Kinder B und C.
    E ist nun verstorben und B hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der B und C nach Eintritt der Nacherbfolge als Erben zu je 1/2 ausweist. Im Rahmen der Anhörung bittet C als Vollerbe um Zusendung seines Erbscheins und trägt vor, dass B nicht seine leibliche Schwester ist (sondern sich nur als solche ausgibt) und seine Schwester schon vor vielen Jahren verstorben ist. Auf diese Einwendung (?) wurde (leider) nicht weiter eingegangen, der Erbschein wurde durch den Rechtspfleger erteilt.
    Nun schickt C seinen Erbschein zurück und legt "Widerspruch" gegen den Erbschein ein, ebenfalls wieder mit der oben genannten Begründung. Nachweise über seine Behauptung wurden auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, es werden immer wieder nur die selben wirren Schreiben geschickt.

    Jetzt meine Frage hinsichtlich des weiteren Vorgehens:
    Grundsätzlich könnte man den Vortrag von C als Anregung / Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins ansehen. Laut Kommentar reicht bei einer Anregung ein Aktenvermerk über die Prüfung, bei "Beantragung" muss förmlich durch Beschluss + RM-Belehrung etc. entschieden werden. Inhaltlich dürfe der Vortrag von C keinen Grund zur Einziehung geben. Ich frage mich jedoch, ob der Vortrag von C vor Erteilung des Erbscheins bereits dazu geführt hat, dass die Sache dem Richter hätte vorgelegt werden müssen (§19 Abs.2 RpflG) und der erteilte Erbschein daher wegen Unzuständigkeit bei der Erteilung einzuziehen ist. Wie gehe ich da jetzt am besten vor? C nochmal anfragen, ob eine förmliche Entscheidung erfolgen soll? Falls ja, B zur Einziehung anhören (die ja sehr wahrscheinlich Einwendungen vortragen wird) und die Sache dann zur Entscheidung an den Richter vorlegen? §19 Abs.2 RpflG sieht eine Richterzuständigkeit vor, wenn gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwendungen erhoben werden. Grundsätzlich ist das Einziehungsverfahren ja aber trotzdem ein Amtsverfahren. Ist §19 Abs.2 RpflG dann überhaupt einschlägig?

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Wichtig ist mir vor allem die Frage, wie ich als Rechtspfleger damit umgehe, wenn jemand die Einziehung des Erbscheins "beantragt" (wörtlich) und die Gegenseite im Rahmen der Anhörung zur Einziehungen Einwendungen dagegen vorträgt.
    Gemäß §16 Abs.1 Nr.7 RpflG ist die Einziehung von Erbscheinen bei Vorliegen eines Testaments ja dem Richter vorbehalten. In unserem Bundesland wurde von der möglichen Übertragung auf den Rechtspfleger nach §19 Abs.1 Nr.5 RpflG Gebrauch gemacht. Nach §19 Abs.2 RpflG ist die Sache dennoch dem Richter vorzulegen, wenn gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
    Das Einziehungsverfahren ist ja aber grundsätzlich ein Amtsverfahren. Daher bin ich mir da etwas unschlüssig, ob ich es dem Richter vorlegen muss.

  • M.E. ist die Sache dem Richter vorzulegen, da diesem insoweit die kontradiktorischen Verfahren vorbehalten sind. Wenn eine Partei die Einziehung anregt und die andere widerspricht ist daher der Richter zuständig.
    Ansonsten könnte man auch den Richter um Zuständigkeitsbestimmung nach §7 RpflG bitten.

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