Die kinderlosen Eheleute haben sich erbvertraglich gegenseitig zu alleinigen Vorerben eingesetzt.
Jeder von ihnen hat seine eigenen Verwandten für den Fall seines Erstversterbens zu seinen Nacherben ab dem Tod des Vorerben eingesetzt und für den Fall seines Zweitversterbens zu seinen Erben.
Die Verwandten es Erstverstorbenen wurden bereits beim ersten Erbfall benachrichtigt.
Jetzt, 20 Jahre später, ist durch den Tod des Vorerben der Nacherbfall eingetreten.
Der Erbvertrag wird wieder eröffnet und die Erben des Zweitverstorbenen benachrichtigt.
Muss das Nachlassgericht jetzt auch die Nacherben des Erstverstorbenen ermitteln und nochmals bzw. vom Eintritt des Nacherbfalls benachrichtigen?
Wenn nein:
Können die Erben des Zweitverstorbenen mangels Kenntnis der Person der Nacherben gemäß § 1961 BGB einen Pfleger für den Nachlass des Erstverstorbenen beantragen, der ihnen dessen Nachlass „abnimmt“?