Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls ermitteln, ansonsten Nachlasspflegschaft?

  • Die kinderlosen Eheleute haben sich erbvertraglich gegenseitig zu alleinigen Vorerben eingesetzt.
    Jeder von ihnen hat seine eigenen Verwandten für den Fall seines Erstversterbens zu seinen Nacherben ab dem Tod des Vorerben eingesetzt und für den Fall seines Zweitversterbens zu seinen Erben.
    Die Verwandten es Erstverstorbenen wurden bereits beim ersten Erbfall benachrichtigt.

    Jetzt, 20 Jahre später, ist durch den Tod des Vorerben der Nacherbfall eingetreten.
    Der Erbvertrag wird wieder eröffnet und die Erben des Zweitverstorbenen benachrichtigt.

    Muss das Nachlassgericht jetzt auch die Nacherben des Erstverstorbenen ermitteln und nochmals bzw. vom Eintritt des Nacherbfalls benachrichtigen?

    Wenn nein:
    Können die Erben des Zweitverstorbenen mangels Kenntnis der Person der Nacherben gemäß § 1961 BGB einen Pfleger für den Nachlass des Erstverstorbenen beantragen, der ihnen dessen Nachlass „abnimmt“?

  • s.o.

  • Einige namentlich eingesetzte Nacherben (Geschwister des Erstverstorbenen) sind vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben und der Erbvertrag drückt sich zu Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts bzw. Ersatznacherbfolge nicht aus.
    Können/Müssen die Erben des Zweitverstorbenen als Nachlassgläubiger (des Anspruchs auf Abnahme des Nacherbschaftsbesitzes) einen Erbscheinantrag, ausweisend die Nacherben des Erstverstorbenen, stellen, damit die Sache ins Rolle kommt?

  • Wäre es für die Erben des Zweitverstorbenen nicht einfacher und billiger, sie würden einen der Nacherben (offenbar sind ja nicht alle unbekannt) kontaktieren und "mit dem Nachlass winken", damit diese einen Erbschein beantragen, und so die Sache ins Rollen kommt?

  • Wieder mal ein Fall, der erst durch das Versagen des erbvertragsbeurkundenden Notars zum Problemfall wird, weil sich der Erbvertrag nicht darüber verhält, welche Rechtsfolge das zwischen Vor- und Nacherbfall eintretende Versterben eines namentlich benannten Nacherben hat.

    Es gibt also die üblichen Möglichkeiten: Ersatznacherbfolge (Testamentsauslegung), Vererblichkeit, Anwachsung oder Teilwegfall der Nacherbfolge mit der Wirkung, dass der Vorerbe Teil-Vollerbe geworden ist.

    Alle in Betracht kommenden Personen der jeweiligen Personenkreise sind am Nachlassverfahren zu beteiligen und ggf. sind diese Personen zu ermitteln. Und dann muss natürlich irgend jemand einen - gleich welchen - Erbscheinsantrag stellen. Mit einer Nachlasspflegschaft ist es insoweit nicht getan. Er kann im Hinblick auf den Nachlass, für den er bestellt ist, keinen Erbscheinsantrag stellen.

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