Folgender Fall:
A verklagt B, weil A behauptet, A sei Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, und hieraus Rechte gegenüber B herleiten will (er behauptet, B sei Unternehmer gemäß § 14 BGB, und es liege daher ein Verbrauchervertrag vor). B hat Anhaltspunkte dafür, dass A lügt. B hält A für einen gewerblichen Grundstückshändler; B erinnert sich daran, dass A ihm gegenüber bei Beurkundung behauptet habe, er werde kurzfristig weitere Objekte veräußern. Im jetztigen Grundbuch des B gehörenden Objekts ist die gelöschte Grundschuld von A noch ersichtlich; dort waren Mithaftvermerke. B will die Grundbücher einsehen, bei denen die Mithaftvermerke bestehen.
Der Grund ist, dass er zum Zweck der Rechtsverteidigung As Behauptung, dass A Verbraucher sei, widerlegen will. Wenn A diese weiteren Objekte tatsächlich als gewerblicher Grundstückshändler verkauft hätte (wofür die Fristen maßgeblich sind, die auch aus dem Grundbuch ersichtlich sind), wäre As Vortrag erschüttert und A im Bereich des Prozessbetruges.
Die Frage ist, ob hier ein berechtigtes Interesse gemäß §§ 12, 133a GBO vorliegt. Meines Erachtens klingt es danach, wenn man die Auskunft darauf beschränkt, wann die Objekte von A angeschafft und veräußert worden sind. A ist prozessual ohnehin verpflichtet, diese Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. B ist in diesem Fall eine Art prozessualer Auskunftsgläubiger von A. Wenn man auch bei anderen Gläubigern und sogar Maklern ein berechtigtes Interesse zwecks Anspruchdurchsetzung anerkennt, müsste das hier auch gelten.
Der Fall ist aber naheliegenderweise noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Für Einschätzungen wäre ich dankbar.