alter Erbteilsübertragungsvertrag

  • Hallo zusammen,

    es wird erneut ein noch nicht vollzogener Erbteilsübertragungsvertrag vom 29.06.1948 eingereicht. Dieser wurde vom Grundbuchamt im Jahr 1951 wegen der fehlenden Genehmigung gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 45 zurückgewiesen.

    Ist die Erbteilsübertragung durch die damals fehlende Genehmigung unwirksam geworden???
    Oder kann ich, nachdem es diesen Genehmigungstatbestand heute ja gar nicht mehr gibt, die Grundbuchberichtigung vollziehen???

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)


  • Ist die Erbteilsübertragung durch die damals fehlende Genehmigung unwirksam geworden???

    Umgekehrt: Sie ist durch die fehlende Genehmigung nicht wirksam geworden.

    Und m.E. dürfte sie auch nicht nur durch den späteren Wegfall des Genehmigungserfordernisses wirksam geworden sein, sondern hätte neu vereinbart werden müssen.

  • Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 25.02.1947 bestimmte in Artikel IV eigentlich nur, dass die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück ohne Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden nichtig ist.

    In Bezug auf die Erbfolge wurde mit Artikel I das Reichserbhofgesetz aufgehoben und die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt.

    Für den Bereich der Britischen Besatzungszone wurde die Höfeordnung erlassen, die als Bundesrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg fortwirkt. In den anderen Bundesländern traten alte oder neue Anerbenrechte in Kraft. Zum Beispiel das Badische Hofgütergesetz, das Württembergische Anerbenrecht, die Höfeordnung für Rheinland Pfalz, die Hessische Landgüterordnung oder das Bremische Höfegesetz.

    In Art. II wurde bestimmt, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III die am 1. Januar 1933 in Kraft gewesenen Gesetze über Vererbung von Liegenschaften durch gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen, die durch das Reichserbhofgesetz oder eines der zusätzlichen Gesetze, Ausführungsvorschriften, Verordnungen und Erlasse oder durch Landesgesetzgebung auf diesem Gebiete aufgehoben oder zeitweilig außer Kraft gesetzt worden sind, wieder in Kraft gesetzt werden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften des Kontrollrats in Widerspruch stehen.

    Ein Genehmigungserfordernis zur Erbteilsübertragung kann sich damit seinerzeit eigentlich nur aus dem Umstand ergeben haben, dass es sich um land- oder forstwirtschaftliches Grundvermögen gehandelt hat.

    Ist dem so, dann besteht ein solches Genehmigungserfordernis auch heute -nach Aufhebung der Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 durch § 39 GrdstVG- noch.

    Nach § 2 Absatz 2 GrdstVG stehen der Veräußerung eines Grundstücks die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben gleich, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.

    Ich vermute, dass das vorliegend der Fall ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (6. März 2019 um 09:59) aus folgendem Grund: "der" eingefügt

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