Ungerechtfertigte Bereicherung

  • Hallo allerseits,

    ich hänge derzeit im folgenden Fall fest:

    Ein Schuldner ist im Laufe des Insolvenzverfahrens verstorben. Der Pfändungsschutz des P-Kontos ist demnach erlöscht. Auf dem Konto befand sich ausschließlich Guthaben aus Pflegegeld, welches für den Monat gezahlt wurde, in dem er noch lebte, sowie um Sterbegeld, welches aufgrund seines Todes ausgezahlt wurde.

    Das Geld stand nachweislich der Ehefrau (befindet sich auch im Insolvenzverfahren) zu, da diese den Schuldner gepflegt hat. Auch das Sterbegeld stand der Ehefrau gemäß dem Schreiben der Versicherung zu. Das Guthaben wurde aus der Masse freigegeben.

    Fie Bank zahlte das Guthaben allerdings auf das Hinterlegungskonto aus, da sich die Freigabe des Insolvenzverwalters mit der Auszahlung überschnitten hat.

    Die Ehefrau des Schuldners fordert nun das Guthaben zurück. Ich bin mir nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter nun einfach den Betrag an die Ehefrau zahlen kann oder ob es sich hier um eine ungerechtfertigte Bereicherung handelt und es daher Masseverbindlichkeiten sind. Da keine ausreichende Masse vorhanden ist, müsste dann MUZ angezeigt werden.

    Ich bin für jede Hilfe dankbar !

    Viele Grüße

  • Stellt sich die Frage, ob die Bank das Geld überhaupt hätte auskehren dürfen, da das bei dem Tod des Schuldners vorhandene unpfändbare Vermögen den Neugläubigern des Verstorbenen zur Verfügung steht und nicht den Gläubigern.

    Jetzt, wo Teile des Geldes auf dem Verfahrenskonto gelandet sind, wäre zunächst zu prüfen, ob es sich um ein Anderkonto handelt, denn dann ist dieses Geld nicht Masse geworden (BGH vom 12.05.2011) IX ZR 133/10.

    Falls dem nicht, dann haben wir eine ungerechtfertigte Bereicherung, die als Masseverbindlichkeit erst nach den Verfahrenskosten zu begleichen ist. Daneben erhöht der Betrag die Berechnungsmasse für die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung, BGH vom 05.03.2015, IX ZR 164/14. Zu dem Thema gibt es auch noch einen Artikel in der ZInsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Hierbei ist der Insolvenzverwalter Kontoinhaber. Verstehe ich es richtig, dass daher die Ehefrau des Schuldners eine Forderung gegen den Insolvenzverwalter hat und nicht gegen die Masse? Also handelt es sich hierbei nicht um eine Masseverbindlichkeit und es kann der Ehefrau das Geld vom Hinterlegungsknto erstattet werden ?

  • Entscheidend ist, was für ein Typ Konto es ist, der Verwalter wird immer der Kontoinhaber sein. Falls es ein Rechtsanwaltsanderkonto ist, dann ist das ein Anspruch gegen den Verwalter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Jaa, also das Konto in meinem Fall ist ein Rechtsanwaltsanderkonto. Der Anspruch besteht also gegen den Verwalter. Masseunzulänglichkeit liegt also nicht vor und der Betrag müsste der Ehefrau zurückerstattet werden ?

  • A geht ins Insolvenzverfahren. Es bestand ganz früher mal eine Forderung gegen B, die Forderung ist zwischenzeitlich beglichen.

    Insolvenzverwalter des A vollstreckt dennoch und zieht auch pfändbare Beträge ein. Es stellt sich dann heraus, dass die Forderung längst beglichen war, ZV wird eingestellt. Allerdings zahlt der Verwalter die unberechtigt eingezogenen Beträge nicht zurück. Was nun? Zahlungsklage gegen die Masse? :gruebel:


  • Es sei denn Masseunzulänglichkeit liegt vor

    m. E. müsste der Verwalter hier auch privat haften, aber das dürfte wohl ein Träumchen bleiben. Der Schuldner wird hier unnötig mit einer ZV belastet und bekommt dann noch nicht mal seine Kohle zurück, wenn es hart kommt.


  • Es sei denn Masseunzulänglichkeit liegt vor

    m. E. müsste der Verwalter hier auch privat haften, aber das dürfte wohl ein Träumchen bleiben. Der Schuldner wird hier unnötig mit einer ZV belastet und bekommt dann noch nicht mal seine Kohle zurück, wenn es hart kommt.


    :gruebel: Das würde erst einmal Kenntnis voraussetzen. Und wie sieht es denn mit Mitverschulden aus?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie kann es im Rahmen einer unberechtigten Zwangsvollstreckung zu einer Auszahlung an den Gläubiger kommen. In dem Moment, in dem ich ein Rechtsmittel einlege, sollte eine Auszahlung an den Gläubiger doch gestoppt werden (Stichwort: vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung).

    Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass der Insolvenzverwalter ohne vorherige Zahlungsaufforderung sofort zur Zwangsvollstreckung schreitet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (7. April 2020 um 16:35) aus folgendem Grund: LFdC war schneller.

  • Wie kann es im Rahmen einer unberechtigten Zwangsvollstreckung zu einer Auszahlung an den Gläubiger kommen. In dem Moment, in dem ich ein Rechtsmittel einlege, sollte eine Auszahlung an den Gläubiger doch gestoppt werden (Stichwort: vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung).

    Weder prüft das Vollstreckungsorgan die vorherige Erfüllung der geltend gemachten Forderung noch kann ein Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich auf den Erfüllungseinwand gestützt werden.

  • Wie kann es im Rahmen einer unberechtigten Zwangsvollstreckung zu einer Auszahlung an den Gläubiger kommen. In dem Moment, in dem ich ein Rechtsmittel einlege, sollte eine Auszahlung an den Gläubiger doch gestoppt werden (Stichwort: vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung).

    Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass der Insolvenzverwalter ohne vorherige Zahlungsaufforderung sofort zur Zwangsvollstreckung schreitet.

    Hätte hätte, Fahrradkette. :D

    Der Ex-Schuldner war halt etwas phlegmatisch veranlagt und hat die Zahlungsaufforderungen ignoriert, er hatte ja schließlich bezahlt. Und als die ZV dann lief, dauerte es, bis er die Nachweise zusammen hatte.... die Kontoauszüge von vor "hundert Jahren" hebt man ja nicht 110 Jahre auf. ;) Vermutlich konnte er sich auch nicht vorstellen, dass der Insolvenzverwalter einfach so drauflos vollstreckt, wo er doch schon bezahlt hatte.

    Naja, wie das eben so ist, es dauerte halt und der vermeintliche Drittschuldner hat gezahlt auf die Pfändung.

    Offensichtlich hatte der vormalige Gläubiger auch die vollstreckbare Ausfertigung nicht entwertet - herausgeben muss er sie ja nicht, aber irgendwo hätte sich in der Nähe des Titels ja irgendwas befinden müssen, was belegt, dass die Forderung beglichen ist. Und so tappte der arme Insolvenzverwalter in die Falle. Und der Insolvenzschuldner hat wohl nichts dazu gesagt, also wurde munter vollstreckt.

    Wenn da zwei Phlegmatiker aufeinandertreffen, ist das durchaus risikobehaftet.

    Ehrlich gesagt, ich würde auch ins Rudern kommen, wenn von mir irgendwer Kontoauszüge verlangen würde, die älter als 3 Jahre sind. Da müsste ich für teuer Geld erstmal meine Bank beauftragen, mir Zweitausfertigungen auszustellen.... :gruebel:

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