Alles anzeigenLeider würde ich hier raten gar keinen Antrag aufzunehmen, die 20€ kann sich die Schuldnerin sparen.
Hier liegt keine unbillige Härte vor- der Gläubiger hat ganz regulär gepfändet, diese Pfändung ist mit den guten Sitten vereinbar.
Für die Schuldnerin habe ich hier auch keine Möglichkeiten etwas entschuldigendes zu ihrer Situation zu finden- sie wusste von bevorstehenden Pfändungen, sie hatte ein P-Konto, es war auch kein versehentlicher Überweisungsvorgang des Arbeitgebers. Sie hat über alle Schutzmöglichkeiten Bescheid gewusst und dieses Risiko in Kauf genommen. Da hilft jetzt meiner Ansicht nach auch kein 765 a mehr.
So auch Zöller, ZPO zu 765 a: Sittenwidrige Härte kann eine Pfändung nur begründen, wenn die Schuldnerin kein P-Konto führt. Gerade dies ist hier nicht der Fall.
Auch die jetzt erforderliche Beantragung von Sozialhilfe aufgrund der ZV begründet laut Zöller keine besondere Härte.Auch wenn die Situation jetzt hier richtig Mist ist- ich sehe hier keine Möglichkeit, die Folgen der Dummheit der Schuldnerin zu beheben.
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Gepfändetes Geld auf einem pfändungsschutzLOSEN Konto freigeben?
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Storch -
26. Februar 2019 um 09:32
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Ich danke euch allen für die zahlreichen Antworten!
Auf § 765a ZPO bin ich in diesem Zusammenhang gar nicht gekommen. Hatte das bisher nur als Räumungsschutzantrag.
Ich werde mir die Kommentierung im Zöller noch zu Gemüte führen, sehe die Schuldnerin hier aufgrund ihres Verhaltens aber auch nicht als schutzbedürftig an. Sie hat das Risiko absichtlich in Kauf genommen und nun muss sie eben die Konsequenzen dafür tragen.Zu dieser Doppelpfändung (Arbeitseinkommen und Konto):
Der zitierte Blankett-Beschluss des BGH war mir auch völlig unbekannt. Wie lautet denn in solchen Fällen der Tenor?
"Der dem Schuldner zu belassene pfändungsfreie Sockelbetrag wird auf die Höhe des jeweils vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene monatliche Arbeitseinkommen festgesetzt." Klingt irgendwie merkwürdig.
Und was passiert, wenn der Gläubiger, der das Arbeitseinkommen gepfändet, befriedigt ist?
Dann bekommt der Schuldner wieder seinen vollen Lohn, der jedoch nach dem oben formulierten Tenor ja nach wie vor komplett unpfändbar ist. Wird der Beschluss automatisch wirkungslos, wenn die Pfändung des Arbeitseinkommens wegfällt? Woher erlangt das Kreditinstitut denn davon Kenntnis, dass nun doch nicht mehr der ganze Lohn, der auf dem Konto eingeht, unpfändbar ist, sondern dass es nunmehr wieder die Pfändungsgrenzen nach § 850k ZPO beachten muss?Solange der Beschluss in der Welt ist, geht die Bank von dieser Festlegung aus und muss dementsprechend nicht die Pfändungsgrenzen nach § 850k ZPO (wieder) beachten.
Es obliegt dem Gläubiger, eine entsprechende Abänderung beim Vollstreckungsgericht zu bewirken. Erst dann erhält die Bank Kenntnis und muss die veränderte Lage berücksichtigen.
Zuletzt noch eine kleine Verständnisfrage:
Sobald Arbeitseinkommen gepfändet ist, lohnt sich für den Gläubiger eine Kontopfändung ja nicht, da von dem unpfändbaren Arbeitseinkommen, das auf dem Konto des Schuldners eingeht, ohnehin nichts mehr gepfändet werden kann.
Heißt das, dass die Pfändung von Arbeitseinkommen immer Vorrang zur Kontopfändung hat?...
Das kann man so pauschal nicht sagen.
Auf dem Konto oder Konten können auch andere Zahlungen als Arbeitseinkommen eingehen. Pfändungsschutz im Sinne eines P-Kontos besteht auch nur für ein Konto. Es können ggf. mehrere Konten des Schuldners vorhanden sein.
Grundsätzlich ist bei entsprechend hohem Arbeitseinkommen der pfandfreie Betrag des P-Kontos niedriger. Es würde also mehr an den Gläubiger abgeführt werden als bei Pfändung an der Quelle.
Und es gibt vermutlich auch Arbeitgeber, die Lohnpfändungen bei ihren Arbeitnehmern "nicht so mögen" und versuchen, den Betreffenden dann vielleicht eher loszuwerden. Das möchte man als Gläubiger ja auch nicht.
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Stimmt, das habe ich alles noch gar nicht bedacht.
Mir ist es immer sehr wichtig, die Sachen zuende zu denken und vollumfänglich zu verstehen.
So langsam erschließt sich mir aber die ganze Systematik um die Forderungspfändung.
Ist ja durchaus ein sehr interessantes Rechtsgebiet, wenn man mal den groben Überblick hat.An dieser Stelle nochmal danke an alle, die mir bei diesem Problem behilflich waren. Ich weiß das wirklich sehr zu schätzen!
Liebe Grüße,
Storch -
So auch Zöller, ZPO zu 765 a: Sittenwidrige Härte kann eine Pfändung nur begründen, wenn die Schuldnerin kein P-Konto führt. Gerade dies ist hier nicht der Fall.
Wobei der Schuldner im umgekehrten Fall (kein P-Konto) sich dafür auch nicht auf § 765a ZPO berufen kann. Denn er hat ja jederzeit die Möglichkeit, sein Konto in ein solches P-Konto umzuwandeln. Wenn er gar kein Konto besitzt und z. B. aufgrund der Kontoleihe eines Dritten dort der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten vom Gläubiger nun gepfändet wird, gilt dasselbe (BVerfG, NJW 2015, 3083). -
Falls noch jemand wissen möchte, wie der Fall ausgegangen ist:
Ich habe der Schuldnerin gesagt, dass es wenig Sinn macht, einen Antrag gem. § 765a ZPO zu stellen und dadurch nur unnötige Kosten anfallen würden.
Sie hat sich sehr einsichtig gezeigt und möchte den Antrag nicht weiterverfolgen. Sie hat eingesehen, dass sie es in diesem Fall einfach verbockt hat. -
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