BZR Auszug aus dem Ausland anfordern

  • Guten Morgen,

    ich brauche mal Eure Hilfe in einer angeblichen Auslandssache. Und zwar habe ich eine Strafakte zugeschrieben bekommen mit der Bitte einen BZR Auszug aus dem Ausland anzufordern.
    Ich bin der Meinung, dass es sich nicht um eine Auslandssache handelt. Habe auch im RpflG nichts dergleichen gefunden. Sofern tatsächlich der Rechtspfleger zuständig sein sollte, dann doch aber der zuständige Strafrechtspflege oder?

    Was meint Ihr? Handelt es sich um eine Aulandssache? :gruebel:

  • Als erstes ist zu klären, aus welchem Land ein Strafregisterauszug angefordert werden soll.

    Für Europa wurde 2012 ECRIS (Europäisches Strafregisterinformationssystem) eingeführt. Nähere Informationen findet man auf der Seite der Europäischen Union
    (e-justice.europa.eu) unter dem Stichwort Strafregister oder ECRIS).

    Bei nicht europäischen Staaten könnte man das Land ggf. in eine Suchmaschine eingeben.

    Zudem dürfte es sich um eine strafrechtliche Angelegenheit handeln. Bei uns fällt das nicht in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger für Zivilrechliche Auslandssachen,
    sondern wird von einer der Strafrechtspflegerin bearbeitet.

  • Ich sehe das auch so, dass das nicht in meine Zuständigkeit als Auslandsrechtspfleger fällt. :D Werde die Akte mal zurück geben! Aber vielen Dank für den Tipp, werde das der Kollegin weiter geben.


    Fraglich ist bereits, auf welcher Grundlage ein Rechtspfleger einen BZR-Auszug aus dem Ausland anfordern sollte? :gruebel: Sofern der Richter diesen benötigt, müsste er auch entsprechende Ersuchen unterzeichnen.

    Die eventuelle Zuständigkeit für die Vorbereitung eventueller Ersuchen liegt aus meiner Sicht beim "Auslandsrechtspfleger". Hängt aber wohl vom GVP ab. An hiesigen Gerichten bearbeitet die Rechtshilfeabteilung alle Fachgebiete.

  • Ich gucke gerade mal wie ich das machen würde, wenn ich zuständig wäre. Bei mir ist es leider kein EU Land. Es handelt sich um Kasachstan. Ich hab mal gegooglt, aber gefunden hab ich nichts. Wo könnte man den denn wohl anfordern?:gruebel:

  • Also für solche Anfragen ist in der Regel das BfJ zuständig. Mit Kasachstan bestehen keine Verträge. Der Rechtshilfeverkehr ist vertraglos. Es gibt nur eine Gegenseitigkeitsabsprache. Für ein solches Ersuchen ist m.E. Nr. 118 RiVASt heeranzuziehen. Hier ist allerdings die oberste Justizbehörde zuständig. Ich würde hier mal mit dem MJ telefonieren. So ein Ersuchen habe ich auch noch nicht gemacht. Aber dafür gibt es Muster. Hier Nr. 33b. Das ist deutsch/russisch. Russisch ist u.a. Amtssprache.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!