Kosten für Sicherungsyhypothek und Vormkerung für die Stadt?

  • Hallo zusammen,

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dem Käufer die Kosten für die Eintragung einer SH und einer Vormerkung für die Stadt/Gemeinde auferlegt werden (bei Baugrundstücken).

    An anderen Gerichten wird die Auffassung vertreten, dass diese Kosten der Verkäufer zu tragen hat, wenn in der Urkunde steht, dass der Verkäufer beantragt die SH und die Vormerkung einzutragen. Nach dem Motto der Verkäufer ist Antragsteller und damit Kostenträger. Wenn in der Urkunde jedoch steht, dass sämtliche Kosten der Käufer zu tragen hat, dann lege ich ihm doch auch die Kosten für die SH und Vormerkung auf oder sehe ich das falsch?

    Danke, für eure Hilfe

  • Doch wenn eine Erklärung nach §27 Nr. 2 GNotKG vorliegt.

    Es ist jedoch m.E. fraglich, ob die Erklärung in der Urkunde über die Kosten als solche zu verstehen ist. Womöglich handelt es sich bloß um eine Vereinbarung zwischen den Parteien und keine Erklärung die ausdrücklich gegenüber dem GBA abgegeben wurde/werden sollte (vgl. Wilsch in: Korinthenberg GNotKG, 20. Auflage, §27 Rn. 14 ff).

  • Wenn er alle Kosten übernimmt, dann kannst du ihm auch alles in Rechnung stellen.


    Das sehe ich anders.
    Kostenschuldner ist der Antragssteller, § 22 GNotKG.
    Wenn diesem Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, können für den Vollzug seines Antrags mE keine Kosten erhoben werden.


    die Formulierung
    Das ist tatsächlich ein Problem der Antragstellung (§§ 22, 2 GNotKG). Eventuell könnte man noch an § 27 Nr. 2 GNotKG denken, wobei das auf die Formulierung im Einzelfall ankommt....

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