Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    nach knapp 6 Jahren Tätigkeit in der Zivilabteilung habe ich heute meinen ersten Antrag auf Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG auf dem Tisch. Der vorliegende Fall entspricht der Fallgestaltung der Entscheidung des Kammergerichts vom 02.03.2018 – 26 W 62/17.

    (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…s.2018.3426.htm)


    Klage über 2.500 EUR, Klagerücknahme über 1.000 EUR vor dem 1. Termin. Der Richter hat den Streitwert für das Verfahren nach § 63 GKG auf 2.500 EUR festgesetzt. Hiergegen wurde Streitwertbeschwerde eingelegt, mit der Bitte um Festsetzung eines gestaffelten Streitwerts im Hinblick auf die Klagerücknahme und die Terminsgebühr. Nach Hinweis des Richters auf die o.g. Entscheidung des Kammergerichts wurde die Streitwertbeschwerde zurückgenommen und ein Antrag auf Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG gestellt. Es wurde explizit beantragt, den Streitwert für die Verfahrensgebühr auf 2.500 EUR und den Streitwert für die Terminsgebühr auf 1.500 EUR festzusetzen. Zu dem Antrag höre ich jetzt beide Parteien(-Vertreter) an und bin auch geneigt, dem Antrag so zu entsprechen. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist gegeben und rechtlich schwierig ist es ebenfalls nicht.

    Mich würde jedoch interessieren, wie es bei anderen Gerichten gehandhabt wird. Bisher hat die Richterschaft bei teilweiser Klagerücknahme immer eine gestaffelte Streitwertfestsetzung vorgenommen (was ja scheinbar nicht zulässig sein dürfte). Bekommt ihr auch regelmäßig solche Anträge nach § 33 RVG auf den Tisch?

    Schon mal besten Dank vorab für eure Rückmeldungen.


    Gruß Matze

  • Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist gegeben

    Woher nimmst du das? Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, funktionell also derjenige, der über die Hauptsache entschieden hat. Auf eine Zuständigkeit des Rechtspflegers käme man also nur, wenn er auch in der Hauptsache entschieden hätte.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Danke für eure Rückmeldung. Manchmal ist man doch etwas betriebsblind und überliest die wesentlichen Dinge im Gesetz und in der Kommentierung. In § 33 Abs. 8 RVG ist ja auch die Rede vom Einzelrichter. In einem regulären C-Verfahren können wir als Rechtspfleger nach m.E. niemals in der Hauptsache entscheiden, sodass wir für eine Kostenfestsetzung nach § 33 RVG nicht zuständig sind. Das werde ich wohl mal mit dem zuständigen Richterkollegen besprechen, der mir die Akte vorgelegt hat. Einen Beschluss werde ich nicht erlassen. Vielen Dank! :daumenrau

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