fikt RK eines RA mit Sitz am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks

  • Hallo,
    Der BGH hat ja jetzt entschieden, dass die fiktiven Reisekosten eines Anwalts mit Sitz am weitesten vom Prozessgericht entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind.
    Jetzt stellt sich die Frage, ob das nur für die I. Instanz gilt oder grundsätzlich. Denn hier in Hessen gibt es nur ein OLG, das für ganz Hessen zuständig ist. Das bedeutet, wenn eine Partei mit Sitz in Ffm, dem Ort des PG, einen auswärtigen RA beauftragt, sind RK bis zu einer Entfernung von ca. 248 km erstattungsfähig (Bad Karlshafen) - der von Ffm am weitesten entfernte Ort in Hessen.
    Das würde dann auch bedeuten, dass in der II. Instanz höhere RK erstattungsfähig sind als in der I. Instanz.
    Wie seht ihr das?

  • M. E. ist das erstinstanzliche Gericht einschlägig.

    Das OLG Frankfurt stellt aber in Berufungsverfahren auf den Bezirk des Berufungsgerichts ab, Beschluss vom 11.09.2018, 6 W 33/18.

  • M. E. ist das erstinstanzliche Gericht einschlägig.

    Das OLG Frankfurt stellt aber in Berufungsverfahren auf den Bezirk des Berufungsgerichts ab, Beschluss vom 11.09.2018, 6 W 33/18.


    Die zutreffende Fundstelle lautet: OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2018 – 6 W 33/17

    Aus meiner Sicht muss man für jede Instanz auf den jeweiligen Gerichtsbezirk abstellen, also auch für das Berufungsverfahren auf den größeren Bezirk.

    Grundsätzlich muss nicht für beide Instanzen der gleiche RA beauftragt werden. Wenn für die Berufung einem anderen RA Mandat erteilt wird, fehlt es an einem sachlichen Anknüpfungspunkt, für dessen Reisekosten auf das erstinstantzliche Gericht abzustellen. Prozessgericht ist aus Sicht des neuen RA ausschließlich das Berufungsgericht.

    Wenn man in dieser Konstellation entsprechend höhere Reisekosten festsetzt, muss man es aus Gründen der Gleichbehandlung genauso handhaben, wenn der für die erste Instanz beauftragte RA auch im Berufungsverfahren vertritt.

    Die Reisekosten für das zweitinstanzliche Verfahren dürften allgemein meist höher sein. Dies gilt z. B. selbst dann, wenn die Partei einen RA am Sitz der Gerichts 1. Instanz beauftragt und dieser für das Berufungsverfahren 100 km einfache Strecke zum Gericht 2. Instanz zurücklegen muss.

  • Die zutreffende Fundstelle lautet: OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2018 – 6 W 33/17

    Aus meiner Sicht muss man für jede Instanz auf den jeweiligen Gerichtsbezirk abstellen, also auch für das Berufungsverfahren auf den größeren Bezirk.

    Grundsätzlich muss nicht für beide Instanzen der gleiche RA beauftragt werden. Wenn für die Berufung einem anderen RA Mandat erteilt wird, fehlt es an einem sachlichen Anknüpfungspunkt, für dessen Reisekosten auf das erstinstantzliche Gericht abzustellen. Prozessgericht ist aus Sicht des neuen RA ausschließlich das Berufungsgericht.

    Wenn man in dieser Konstellation entsprechend höhere Reisekosten festsetzt, muss man es aus Gründen der Gleichbehandlung genauso handhaben, wenn der für die erste Instanz beauftragte RA auch im Berufungsverfahren vertritt.

    Die Reisekosten für das zweitinstanzliche Verfahren dürften allgemein meist höher sein. Dies gilt z. B. selbst dann, wenn die Partei einen RA am Sitz der Gerichts 1. Instanz beauftragt und dieser für das Berufungsverfahren 100 km einfache Strecke zum Gericht 2. Instanz zurücklegen muss.

    :daumenrau
    Ich denke ebenfalls das die Rechtsprechung des BGH so auszulegen ist.

  • Die Reisekosten für das zweitinstanzliche Verfahren dürften allgemein meist höher sein.

    Dazu sind allerdings auch Abwandlungen denkbar. Beispiel: Partei ist am Sitz des OLG ansässig und beauftragt einen örtlichen Rechtsanwalt, dort befindet sich aber kein LG. Das trifft auf Brandenburg (LG Potsdam), Celle (LG Lüneburg), Hamm (LG Dortmund) und Schleswig (LG Flensburg) zu. Ferner auch, wenn ein in München niedergelassener Rechtsanwalt in II. Instanz vor dem LG München II auftritt.

    Die Änderung des § 91 ZPO zum 01.06.2007 (https://www.buzer.de/gesetz/7030/al7094-0.htm) beruhte darauf, dass das Zulassungswesen für Rechtsanwälte vollständig auf die Rechtsanwaltskammern übergegangen ist, so dass nicht mehr auf eine Zulassung bei einem bestimmten Gericht abgestellt werden kann. Insofern ging mit der Änderung auf die Niederlassung im Bezirk des Prozessgerichts gesetzgeberisch auch die bewusste Inkaufnahme möglicherweise höherer erstattungspflichtiger Reisekosten einher.

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