Regress oder Kosten für den Kfb?

  • Hallo,
    Strh-V ist zum Termin angereist, da vergessen wurde, auch ihm die Terminsabladung zu übersenden.
    Jetzt möchte er die RK aus der Staatskasse. Die würde er bekommen, aber nur dann, wenn er die Kosten nicht anderweitig geltend machen kann. Und das ist die Frage: Könnte er diese RK im Falle des Obsiegens gegen die Gegenseite festsetzen lassen? Für Ihn handelt es sich um notwendige Kosten, aber für das Verfahren waren sie nicht notwendig und es ist die Frage, ob die Gegenseite diese Kosten erstatten muss und sich dann selbst an die Staatskasse wendet.

  • Könnte er diese RK im Falle des Obsiegens gegen die Gegenseite festsetzen lassen?


    Ja, klar - wenn eine KGE zu seinen Gunsten ergeht (§ 101 Abs. 1 ZPO).

    Für Ihn handelt es sich um notwendige Kosten, aber für das Verfahren waren sie nicht notwendig und es ist die Frage, ob die Gegenseite diese Kosten erstatten muss und sich dann selbst an die Staatskasse wendet.


    Die Notwendigkeit bemißt sich allein aus der objektiven Sicht einer verständigen Partei. Hier gilt ja nichts anderes als bei der Hauptpartei, der vergessen wurde, die Abladung zur Kenntnis zu geben und die deshalb (vergeblich) bei Gericht erscheint. Dessen (vergeblich) aufgewendete Reisekosten sind insoweit grds. auch vom unterlegenen Gegner dann zu erstatten, der sich dann ggf. beim Gericht schadlos halten kann.

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  • Hatte den gleichen Fall und habe die Fahrtkosten verweigert, trotz KGE zu seinen Gunsten. Denn objektiv gesehen sind Reisekosten zu einem abgesagten Termin nicht als notwendige Kosten anzusehen und daher nicht vom Gegner zu tragen. ( zum Gericht fahren, obwohl kein Termin stattfindet - das ist unnötig, rein objektiv gesehen.)

    Habe mich davor schlau gemacht durch: NJW 31/2018, Seite 2274, "Amtshaftung wegen nicht rechtzeitiger Mitteilung einer Terminsaufhebung". Da findest du auch die entsprechende Rechtsprechung und Begründung dieser Ansicht, die ich hier jetzt nicht alle angeben möchte. Mich hat es bezüglich meiner Ansicht überzeugt- aber auch dort sind Argumente für und wider zu finden.

    Lies dort einmal nach und dann überlege welcher Ansicht du dich anschließen möchtest.

    Gruß

  • Dank Dir für die Rechtsprechung des OLG Dresden, Insulaner.

    So viele Argumente sind es ja nicht, die das OLG dort abhandelt - was aber nicht verwundert, weil es bei seiner Entscheidung aufgrund der dortigen Besonderheit, daß neben vergeblich aufwendeter Reisekosten auch Honorarausfall des RA (aus abgetretenem Recht) geltend gemacht wurde, vornehmlich über den materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch und nicht den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu entscheiden hatte. Der dort klagenden Partei sei es nicht zuzumuten, zwei Verfahren zu führen (weil ja grds. das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sonst fehlen würde, soweit die Kosten im KfV geltend gemacht werden könnten).

    Das OLG verweist für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch auf den BGH und seine heftig kritisierten Rechtsprechung zur Frage der objektiven Notwendigkeit (Kostenerstattung des Berufungsgegners, der in Unkenntnis der bereits erfolgten RM-Rücknahme einen RA mit der Verteidigung beauftragt), wobei der BGH u. a. zur Begründung seiner Entscheidung meinte, der RM-Gegner könne ja vor Beauftragung eines RA auf der Geschäftsstelle des Gerichtes anfragen, ob die Berufung nicht evtl. schon zurückgenommen worden sei (was übrigens in Berlin für lautes Lachen sorgen dürfte, da bei RM-Einlegung die Wege zwischen Posteingangsstelle, Registratur und Geschäftsstelle nicht nur Wochen, sondern teilweise sogar Monate dauern - gerade aktuell beim LG Berlin zu erleben ...).

    Frage: Wieso wird diese Pflicht allein dem mit einem RM überzogenen RM-Gegner und nicht dem das Verfahren überhaupt initiierenden RM-Führer auferlegt, der insoweit zur Vermeidung der (auch nach Meinung des BGH aus subjektiver Sicht des RM-Gegners erforderlichen) Beauftragung eines RA rechtzeitig entgegenwirken könnte? Denn der im Kostenrecht herrschende Grundsatz der Kostengeringhaltung ist ja keine Einbahnstraße.

    Kurios ist dann aber, daß das OLG bei der von ihm zu entscheidende Frage der Amtshaftung, ob der RA bzw. die Partei von sich aus bei Gericht anzurufen gehabt hätte, insoweit einerseits bei Rn. 17 auf die Rechtsprechung des BGH für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch verweist (ja, der RM-Gegner hätte vorher anzurufen, um unnötige Kosten zu vermeiden) und ihm andererseits dann aber später bei Rn. 36/37 zu widersprechen (nö, sei ihm nicht entgegenzuhalten). :gruebel:

    Der Rechtsprechung des OLG Koblenz aus den 80er Jahren, vor Berücksichtigung eines möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs wegen dieser Kosten habe der Erstattungsberechtigte zuvor die Amtshaftung zu suchen, hat es wohl zurecht eine Absage erteilt (Rn. 19).

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