Hallo,
der britische Erblasser ist 2016 verstorben und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in England.
Vor seinem Wegzug lebte er in Deutschland.
Es wird die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnis bzgl. des Vermögens in Deutschland beantragt.
Es gibt Grundbesitz in Deutschland.
Nach § 343 Abs. II FamFG bin ich zuständig für die Erteilung des TV-Zeugnisses.
Die EU-ErbrechtsVO dürfte ja keine Anwendung finden, da der Erblasser britischer Staatsangehöriger war, so dass ich auch ein auf das Vermögen in Deutschland befindliche TV-Zeugnis erteilen kann.
Sehe ich das richtig?
Ein Erbschein wurde bisher nicht beantragt. Es liegt ein englisches Testamentsvollstreckerzeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass die Verwaltung des gesamten Nachlasses den Testamentsvollstreckern übertragen wurde.
Genügt dieses Zeugnis dann nicht auch für den deutschen Nachlass?
Aus der Übersetzung des Testaments geht hervor, dass die in der Anwaltskanzlei tätigen Partner Testamentsvollstrecker werden sollen. Wie lasse ich mir nachweisen, dass die Antragsteller in der Kanzlei tätig sind?
Benötige ich das Originaltestament?
Komplizierter Fall...
Für Lösungshinweise wäre ich sehr dankbar.