Testamentsvollstreckerzeugnis, britischer Erblasser

  • Hallo,

    der britische Erblasser ist 2016 verstorben und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in England.
    Vor seinem Wegzug lebte er in Deutschland.

    Es wird die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnis bzgl. des Vermögens in Deutschland beantragt.

    Es gibt Grundbesitz in Deutschland.

    Nach § 343 Abs. II FamFG bin ich zuständig für die Erteilung des TV-Zeugnisses.

    Die EU-ErbrechtsVO dürfte ja keine Anwendung finden, da der Erblasser britischer Staatsangehöriger war, so dass ich auch ein auf das Vermögen in Deutschland befindliche TV-Zeugnis erteilen kann.


    Sehe ich das richtig?

    Ein Erbschein wurde bisher nicht beantragt. Es liegt ein englisches Testamentsvollstreckerzeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass die Verwaltung des gesamten Nachlasses den Testamentsvollstreckern übertragen wurde.
    Genügt dieses Zeugnis dann nicht auch für den deutschen Nachlass?

    Aus der Übersetzung des Testaments geht hervor, dass die in der Anwaltskanzlei tätigen Partner Testamentsvollstrecker werden sollen. Wie lasse ich mir nachweisen, dass die Antragsteller in der Kanzlei tätig sind?

    Benötige ich das Originaltestament?

    Komplizierter Fall...

    Für Lösungshinweise wäre ich sehr dankbar.

  • [FONT=&amp][FONT=&amp]Du bist wohl tatsächlich für das deutsche Vermögen zuständig und brauchst eine gerichtsbegl. Kopie des Testaments. Das Original bekommst du nicht und wir würden das ja auch nicht rausrücken. [/FONT][/FONT]
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    [FONT=&amp][FONT=&amp]Bitte beachte, dass in „englischen“ Testamenten oft von einem Executor die Rede ist, weil es dort keinen „Von-selbst-Erwerb“ also die Universalsukzession gibt.[/FONT][/FONT]
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    [FONT=&amp][FONT=&amp]„Eine der Besonderheiten des englischen Erbrechts besteht darin, dass der Nachlass nicht unmittelbar auf den Erben übergeht, sondern immer zunächst auf einen „personal representative“ als Treuhänder des Erblassers (Odersky, a.a.O., England, Rn. 26) Dieser kann durch Testament bestimmt (executor) oder durch das Gericht ernannt werden (administrator).“[/FONT][/FONT]
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    [FONT=&amp][FONT=&amp]Es ist also dann die Frage, ob hier tatsächlich für das Vermögen in Deutschland eine Testamentsvollstreckung im Sinne unseres BGB gelten soll. In der Regel wird man das aber so auslegen dürfen. Ich denke aber, dass in deinem Fall die Ernennung des TVs über § 2200 BGB erfolgt, wobei das Gericht hier mangels einer konkreten Namensnennung einen oder mehrere der Kanzleiangehörigen RA ernennen kann bzw. zunächst aus diesem Kreis auswählen muss. Dazu kann man die Kanzlei vorweg um Mitteilung bitten, welche RA dort tätig sind und wer auch zur Amtsannahme bereit wäre. [/FONT][/FONT]
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    [FONT=&amp][FONT=&amp]Dann gehört „England“ nicht der EUErbVO an. Deswegen benötigt man ja ein deutsches TV-Zeugnis, welches du aber erst auf konkreten Antrag erteilst, wenn du den TV als Nachlassgericht ernannt hast. [/FONT][/FONT]
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    [FONT=&amp][FONT=&amp]Aus deutscher Sicht gilt für das Erbrecht das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Die „Engländer“ nehmen das im Hinblick auf bewegliches Vermögen an. Bei Immobilien gibt es aber einen Rückverweis auf das Recht der belegenen Sache. Damit hätten wir eine Nachlassspaltung und unterschiedlich anwendbares Recht, was auch aus dem TV-Zeugnis hervorgehen muss. Aus was besteht der Nachlass in Deutschland? [/FONT][/FONT]
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    [FONT=&amp][FONT=&amp]Also insgesamt ein durchaus anspruchsvoller Fall. [/FONT][/FONT]
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    Vgl auch:
    https://www.iww.de/ee/archiv/inte…und-wales-f9015

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    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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