Mal eine - möglicherweise banale - Frage:
Bedeutet die Feststellung der Beteiligten ( § 66 ZVG ), dass sich jeder Beteiligte bei Terminsbeginn durch BPA/Reisepass ausweisen muss oder nur, wenn ich als Rpfl. bezgl. seiner Identität Zweifel habe ?
Oder wird die Identität in der Praxis erst festgestellt, wenn der "Beteiligte" Anträge stellt bezw. formelle Erklärungen abgibt ?
Eigentlich kann ich ja nicht das Erscheinen eines Beteiligten zu Beginn der Sitzung ohne Nachweis "feststellen" und erst später - bei Anträgen- der Perso verlangen.
Feststellung der Beteiligten
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Also wenn ich denjenigen nicht kenne, der sich als Beteiligter zu erkennen gibt, lasse ich mir schon den Ausweis zeigen. Egal, ob Schuldner oder Bankenvertreter.
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Solange ein Beteiligter nur den Finger hebt, um zu zeigen, dass er anwesend ist, aber keine förmlichen Anträge oder Erklärungen abgeben will, lasse ich mir keinen Ausweis zeigen. Ich könnte ihn auch nicht dazu zwingen.
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Ich lasse mir den Ausweis zeigen
wenn sich ein Beteiligter zu erkennen gibt, der mir nicht persönlich bekannt ist und der sich nicht ausweisen kann, dann stelle ich seine Anwesenheit nicht fest
Hat ja durchaus Bedeutung für den Verzicht auf Einzelausgebote insb. -
Genau. Denn ich muss ihn ja zu den Anträgen und so hören. Selbst wenn er jetzt selbst nicht aktiv wird. Sollte er auf meine Fragen nicht reagieren, nehme ich selbst das ins Protokoll.
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Wenn sich einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dann verlange ich auch einen Ausweis.
In einer Kommentierung finde ich zu den Beteiligten leider nichts.
Der Bieter muss sich bei seinem ersten Gebot ausweisen. Wie dies im Einzelnen geschieht, ist nicht ausdrücklich geregelt. Üblich erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses; Führerschein oder ein sonstiger Ausweis werden nur ausnahmsweise akzeptiert.
(Bachmann in: Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 66 ZVG, Rn. 47) -
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Hat ja durchaus Bedeutung für den Verzicht auf Einzelausgebote insb.
Sobald es dazu kommt, kann man sich den Ausweis immer noch zeigen lassen.
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Bedeutet die Feststellung der Beteiligten ( § 66 ZVG ), dass sich jeder Beteiligte bei Terminsbeginn durch BPA/Reisepass ausweisen muss oder nur, wenn ich als Rpfl. bezgl. seiner Identität Zweifel habe?Von der Identität des erschienenen Beteiligten muß sich das Gericht überzeugen. Wenn also die eigene Erklärung des Erschienenen, er sei der Beteiligte XY, das Gericht überzeugt, ist XY als anwesend festzustellen. Wenn das Gericht hiervon nicht überzeugt ist, dann (jedenfalls ohne weitere Nachweise) nicht.
Zitat
Eigentlich kann ich ja nicht das Erscheinen eines Beteiligten zu Beginn der Sitzung ohne Nachweis "feststellen" und erst später - bei Anträgen- der Perso verlangen.Grundsätzlich geht das natürlich nicht, allerdings ist die einmal erfolgte Feststellung auch nicht bindend. Ergeben sich während des Termins Zweifel an der Identität, muß man diesen nachgehen.
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