Löschung altes Bohr- und Ausbeutungsrecht

  • Hallo liebes Forum, ich brauche in einer Sache mal (Nach-)Hilfe:

    Die Gemeinde W. erschließt Bauland und möchte die nachfolgend eingetragenen Dienstbarkeiten löschen lassen:

    Bohr- und Ausbeutungsrecht für das L### Erdölwerk ###, GmbH, Berlin.
    Eingetragen wurden die Rechte auf der Grundlage von zwei Bewilligungen, datiert vom 24. und 25.08.1925. Die Eintragung erfolgte im Jahr 1927 in zahlreichen Grundbüchern der Gemarkung W., durch diverse Teilungen/Abschreibungen ist das Recht heute in noch weitaus mehr Grundbüchern eingetragen.

    Nach Recherchen der Gemeinde, des beteiligten Notariats und in alten Grundakten ergibt sich Folgendes:

    Die Berechtigte, die L### Erdölwerk ###, GmbH, Berlin, wurde im Mai 1925 in das Handelsregister eingetragen.
    Im Dezember 1927 wurde ins Register eingetragen:
    Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator ist der bisherige Geschäftsführer Kaufmann E.M., Berlin.
    Im Mai 1931 wurde ins Register eingetragen: Die Firma ist erloschen.

    Das zuständige Landesamt für Bergbau pp. hat im Jahr 2014 in einer E-Mail an das beteiligte Notariat mitgeteilt:
    Die L### Erdölwerke sind hier nicht bekannt und sie haben auch keinen Erdölaltvertrag nach Erdölverordnung von 1934 hier angezeigt.
    Die Grundbucheintragung des Bohr- und Schürfrechts ist nicht gültig.

    Durch diese Aussage war der Gedanke entstanden, dass eine Löschung der Rechte mit Unrichtigkeitsnachweis möglich sein könnte. Die jetzt ausgestellte gesiegelte Bescheinigung des Landesamtes für Bergbau pp. ist leider nicht ganz so eindeutig:
    Dem Landesamt für Bergbau pp. liegen gemäß den vorliegenden Informationen keine Kenntnisse darüber vor, dass die in der Gemarkung W. aufgrund Bewilligungen vom 24. und 25.08.1925 eingetragenen Bohr- und Schürfrechte zugunsten der L### Erdölwerk ###, GmbH, Berlin, ordnungsgemäß angezeigt worden sind.
    Eine künftige Entstehung der genannten Bohr- und Schürfrechte ist laut unseren Informationen auch nicht zu erwarten. Ein Rechtsnachfolger konnte nicht ausfindig gemacht werden.

    Mir liegt jetzt der Antrag der Gemeinde auf Löschung der Rechte aufgrund der gesiegelten Bescheinigung des Landesamtes für Bergbau pp und des historischen Handelsregisterauszuges vor.

    Nach §§ 1092, 1961 BGB erlischt das Recht, wenn die Gesellschaft erlischt.
    Diese erlischt, wenn die Firma im Register gelöscht ist und vermögenslos ist.
    Kann ich nach den vorliegenden Unterlagen von einer Vermögenslosigkeit ausgehen und auf Antrag des Eigentümers löschen?
    Oder muss/kann eine Nachtragsliquidation beantragt werden? Habe in den über beck-online zugänglichen Kommentaren zu § 66 GmbHG gelesen, dass die Frage durchaus streitig ist, wenn kein verteilbares Vermögen vorhanden ist bzw. nachgewiesen werden kann.

    Oder stellt ein Aufgebotsverfahren eine Alternative dar? Aber dann beträfe es ja auch nur die jetzt konkret bezeichneten Grundbücher und das Problem würde sich für weitere Grundbücher auch in Zukunft noch stellen ...

    Bin für alle Anregungen dankbar!

  • Alos zunächst wüsste ich nicht, dass die Anzeige von irgendetwas bei der Landesbehörde für Bergbau eine Eintragungsvoraussetzung im Grundbuch wäre.
    Das dürfte auch der Grund sein, warum die gesiegelte Bescheinigung nicht so eindeutig ist wie die Email an den Notar.

    Das würde mir als Unrichtigkeitsnachweis so nicht ausreichen. Hier führt wohl an einer Nachtragsliquidation kein Weg vorbei, denn das in Abt. II (vielfach) eingetragene Recht stellt m.E. einen Vermögenswert dar, der noch zu liquidieren wäre.
    Müsste sich die Gemeinde W. halt überlegen, ob ihr die lastenfreie Erschließung des Baulands die (überschaubaren) Kosten für eine Nachtragsliquidation wert ist.

  • Alos zunächst wüsste ich nicht, dass die Anzeige von irgendetwas bei der Landesbehörde für Bergbau eine Eintragungsvoraussetzung im Grundbuch wäre.
    Das dürfte auch der Grund sein, warum die gesiegelte Bescheinigung nicht so eindeutig ist wie die Email an den Notar.

    Doch, nach § 5 der 1978 außer Kraft getretenen Erdölverordnung (und ersetzt durch das BBergG) kann in bestimmten Fällen die Löschungsbewilligung durch eine amtliche Bescheinigung des Oberbergamtes ersetzt werden. Auch kann das Oberbergamt das GBA um Löschung des Rechts ersuchen. Das betrifft Fälle der nicht/nicht fristgerechten/nicht ordnungsgemäßen Anzeige der Verträge.
    Der Mitarbeiter, der 2014 die E-Mail geschrieben hatte und dabei auch eine Bescheinigung oder Ersuchen in Aussicht gestellt hatte, ist inzwischen leider im Ruhestand...

    Da ich von Register gar keine Ahnung habe, hatte ich mich auch gefragt, ob es für die Anordnung der Nachtragsliquidation quasi eine "Ausschlussfrist" geben könnte, da mir 90 Jahre nach Löschung der Firma doch ziemlich lang vorkommt.
    Und der MüKo vertritt die Meinung, dass für solche Angelegenheiten (=Löschungsbew. GBA) keine Nachtragsliquidation in Analogie zu § 273 Abs. 4 AktG zulässig ist, sondern es sich hier um nachwirkende Handlungspflichten handelt, die entsprechend § 74 Abs. 2 GmbHG abzuwickeln sind - und dann habe ich 10 Jahre nach der Löschung sowieso ein Problem... keine Ahnung, ob das eine herrschende oder Mindermeinung ist?

  • denn das in Abt. II (vielfach) eingetragene Recht stellt m.E. einen Vermögenswert dar, der noch zu liquidieren wäre.


    Nicht, wenn die Ausübung des - dem Grundstückseigentümer gegenüber durch Dienstbarkeit gesicherten - Rechts aufgrund bergrechtlicher Vorschriften gar nicht möglich ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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