Ersuchen um direkte Beweisaufnahme

  • Guten Morgen!
    Ich habe ein Ersuchen (per Mail?) um direkte Beweisaufnahme aus Rumänien erhalten (Information über Einkommen des Beklagten wg. Unterhalt).

    Kann mir jemand weiter helfen, wie die Vorgehensweise ist.
    Meine erste Frage wäre, ist dafür nicht der Richter zuständig?
    Wird dann erst einmal eine Empfangsbestätigung zurückgesandt (per Mail mgl.?)
    ...??


    Vielen Dank schon mal, Gruß Stelaju

  • Also per Mail ist m.E. nicht zulässig (außer es kommt über EGVP). Aber da kann es auch schon andere Regelungen geben, die mir nicht bekannt sind.:oops: In der ZRHO steht nix.#

    Für die Entgegennahme eines Ersuchen nach der EuBVO ist das ersuchte Gericht zuständig. Da natürlich auch der Richter. Bei uns läuft das so, dass dieses Ersuchen in der Verwaltung registriert wird, dann mir vorgelegt wird, damit ich die Eingangsmitteilung machen kann und dann wird es dem nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter vorgelegt. Der entscheidet auch, ob das Ersuchen in dieser Form zulässig ist. Also du brauchst dir eigentlich keine Gedanken zu machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Annett: Das Ersuchen wurde nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28.05.2001 ... gestellt, macht das einen Unterschied zu EuBVo? Wie sieht die Eingangsmitteilung aus, verwendet man da das Formblatt B (Empfangsbestätigung über den Eingang eines Ersuchens um Beweisaufnahme)- per Mail? Wenn ja müsste dort ja schon bescheinigt sein, ob das Ersuchen bearbeitet werden kann (Sprache/Lesbarkeit). Falls der Richter dann zu der Ansicht kommt, die Übersendung per Mail genügt nicht, wäre das dann nicht widersprüchlich zu meiner Eingangsmitteilung? Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?
    Gehört das Verfahren AZ-technisch zur Verwaltung oder zur F-Abteilung?

  • Das ist die EuBVO.

    https://e-justice.europa.eu/dynForms.do?15…vc_b_1_tile.jsp
    Genau. Das ist die Eingangsbestätigung. Ich würde sie per Post schicken, weil wir ja noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen und der Übermittlungsweg im Zweifel nicht sicher ist. Ob es lesbar ist und in der richtigen Sprache, kann ja bestätigt werden. Ob der Übermittlungsweg der richtige war, spielt ja dabei erst mal keine Rolle.
    Bei uns ist das eine Verwaltungssache, da RH keine Rechtssache ist. Wobei der Vorgang auch in der Abt. noch einmal ein AZ. bekommt, weil sonst die Bearbeitung mit Eureka nicht mgl. wäre.

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