natürlich ist der neue Eigentümer, welcher im Rahmen des Zuschlags das Recht III/1 und damit auch den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück übernommen hat, Rechtsnachfolger des Schuldners.
Warum § 727 ZPO unanwendbar sein soll (sofern in der Urkunde zum Recht III/1 eine Unterwerfung nach § 800 ZPO erfolgt ist, was ich als Standardfall mal annehme) erschließt sich mir nicht.Ich verweise auf den Post von Kai. Die Eigentumsübertragung erfolgt ja durch staatlichen Hoheitsakt und nicht durch vertragliche Übergabe durch den Schuldner. Darum ist es keine Rechtsnachfolge.
Seit wann bedingt Rechtsnachfolge eine vertragliche Übergabe? Rechtsnachfolge kann auch Kraft Gesetzes eintreten (z.B. beim Zuschlag).