Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag

  • natürlich ist der neue Eigentümer, welcher im Rahmen des Zuschlags das Recht III/1 und damit auch den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück übernommen hat, Rechtsnachfolger des Schuldners.
    Warum § 727 ZPO unanwendbar sein soll (sofern in der Urkunde zum Recht III/1 eine Unterwerfung nach § 800 ZPO erfolgt ist, was ich als Standardfall mal annehme) erschließt sich mir nicht.

    Ich verweise auf den Post von Kai. Die Eigentumsübertragung erfolgt ja durch staatlichen Hoheitsakt und nicht durch vertragliche Übergabe durch den Schuldner. Darum ist es keine Rechtsnachfolge.


    :confused:
    Seit wann bedingt Rechtsnachfolge eine vertragliche Übergabe? Rechtsnachfolge kann auch Kraft Gesetzes eintreten (z.B. beim Zuschlag).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • der staatliche Hoheitsakt beinhaltete die Übernahme des Erstehers hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 1192, 1147 BGB aus III/1.
    Soweit hinsichtlich dieses Anspruch bereits ein Titel nach § 800 ZPO geschaffen ist, kann dieser auch gegen den Ersteher umgeschrieben werden.
    Ob Erklärungen nach §§ 53, 54 ZVG erfolgt sind, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
    Ob durch den Gläubiger noch eine Kündigung gegen den Ersteher erfolgen muss, wäre letztlich vom Klauselorgan zu prüfen.

    Ich bestreite nicht, dass die Aufhebung der Zwangsverwaltung angezeigt ist.
    Ich finde es systemisch nur nicht gelungen, wenn die Zwangsversteigerung eines Nachranggläubigers solche Auswirkungen auf einen Vorranggläubiger hat, welcher zudem noch die 1. Beschlagnahme erwirkt hat und welcher - aus nach der Systematik der Zwangsversteigerung - durch das Betreiben des nachrangigen Gläubigers nicht beeinträchtigt werden sollte.

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