Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag

  • Mein Versteigerungsverfahren wird nur vom zweitrangigen Gläubiger x betrieben; das Zwangsverwaltungsverfahren wird nur vom erstrangigen Gläubiger Y betrieben, dessen Recht nach dem Zuschlag als vorrangiges Recht ja bestehen bleibt. Der Zuschlag wurde erteilt. Der Gläubiger der Zwangsverwaltung meint, die Zwangsverwaltung könne auch nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses nicht aufgehoben werden, da das Recht, aus dem er die Verwaltung betreibt, nach wie vor besteht und bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel seine Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung ja auch bestehen bleiben würde.
    Es ist zu befürchten, dass der Ersteher nicht zahlt und das Objekt weiter veräußert.
    Ich habe allerdings nichts anderes gefunden, als dass die Zwangsverwaltung nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses aufzuheben ist.
    Wie seht ihr das?

  • Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind 2 voneinander unabhängig laufende Verfahren.

    Der betreibende Gl. der Zwangsverwaltung hat weiterhin in dingliches Recht an dem Grundstück, die Eigentumsveränderung durch Zuschlag ist behindert sein Zwangsverwaltungsverfahren nicht, in entsprechender Anwendung von § 26 ZVG.
    Der Ersteher wird gehalten sein, das dingliche Recht abzulösen, um so ein Ende der Zwangsverwaltung herbeizuführen.

    Kann so ähnlich laufen, wenn du eine Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung nebeneinander hast und erst in der Teilungsversteigerung zuschlägst. Dann findet sich der Ersteher auch in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren wieder.

  • Es ist zu befürchten, dass der Ersteher nicht zahlt und das Objekt weiter veräußert.

    Was ist daran zu befürchten? Selbstverständlich kann der Ersteher das Objekt sofort weiterverkaufen, wenn er einen Verrückten findet der ihm eine Immobilie inkl. Zwangsverwaltung abnimmt.

    Wenn er das Meistgebot nicht bezahlt, geht die Sache seinen üblichen Gang. Ich kann bei dem Fall keine besondere Härte für den Ersteher sehen.

    Interessant wäre aber natürlich zu wissen, ob im Versteigerungstermin auf das Weiterlaufen der Zwangsverwaltung hingewiesen wurde, oder ob dort fehlerhaft mitgeteilt wurde, die Zwangsverwaltung würde nach Rechtskraft des Zuschlages aufgehoben werden. Aber ich gehe davon aus, dass zumindest das Bestehenbleiben des Erstranges bei der Feststellung und Verlesung des Geringsten Gebotes erfolgt ist, dann muss der Ersteher meines Erachtens auch mit der Zwangsverwaltung aus diesem Erstrang leben.

    Und wie WinterM richtig anmerkt: der Ersteher möge den Erstrang ablösen, dann wird er auch die Zwangsverwaltung los.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Unabhängig von der bekannten Streitfrage, ob das Verwaltungsverfahren sofort oder erst mit Rechtskraft des Zuschlages aufgehoben werden darf: Das Verwaltungsverfahren darf nicht ohne Weiteres weitergeführt werden.

    Der Zuschlag ist ein Aufhebungsgrund (siehe z.B. Stöber, 22. A., Rn. 18/19, Böttcher, Rn. 18, Dassler/Schiffhauer-Engels, Rn. 44, je zu § 161 ZVG).

    Mit dem Zuschlag hat der Gläubiger des Verwaltungsverfahrens kein Befriedigungsrecht mehr gegen den Schuldner für die Erträge der Verwaltung ab Zuschlag. Angesichts des unabhängig davon weiterbestehenden Verwaltungsrechtes des Verwalters hat das Gericht im Verwaltungsverfahren eine aufhebende Entscheidung zu treffen (siehe Depré, Rn. 24 ff. zu § 161 ZVG).

    Siehe auch Schmidberger, RPfleger 2007, 547.

  • hab jetzt nur im Dassler und Stöber geschaut, finde die Aussage aber so gar nicht belegt, sondern vornehmlich in den Raum geworfen.
    Es wirkt da auf mich, als würden die Autoren von einer Personalunion der Gl in K und L ausgehen.

    Soweit ich § 26 ZVG nicht anwende, der ja eigentlich nur für rechtsgeschäftliche Veräußerungen gilt, lande ich aber in dem Fall eher bei einem behebbaren Vollstreckungsmangel (keine Klausel gegen den neuen Eigentümer), § 28 Abs. 2 ZVG, als bei einer Aufhebung.
    Und es widerspricht auch meinem Empfinden von der Wirkung der Beschlagname zugunsten des L-Gläubigers.

  • Siehe auch Schmidberger, RPfleger 2007, 547.

    Dort findest Du etwas zum historischen und rechtlichen Hintergrund. Der historische Gesetzgeber sah es danach als völlig klar an, dass die Verwaltung mit dem Zuschlag endet. Eine entsprechender Regelungsentwurf wurde als überflüssig nicht in das ZVG übernommen.

  • Eine äußerst interessante Frage. Mir geht es ähnlich wie WinterM - eine Begründung, weshalb die Zwangsverwaltung mit Zuschlag in der Versteigerung aufzuheben ist, wird nirgends geliefert und alle schreiben mehr oder weniger dasselbe (bzw. voneinander ab). Auch in dem genannten Aufsatz von Schmidberger findet man zu genau dieser Frage wenig Erhellendes.

    Welche Beschlagnahme wurde in vorliegendem Fall denn zuerst erwirkt?
    Wenn die Zwangsverwaltung von dem nachrangigen Gläubiger betrieben worden wäre, hätte ich keine Bedenken, diese aufzuheben (unabhängig davon, welche Beschlagnahme zuerst erfolgte), aber wenn der rangbessere Gläubiger zuerst die Beschlagnahme in der Verwaltung erwirkt, warum soll er dann durch eine später von einem nachrangigen Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung beeinträchtig sein?
    Gut, man möge nun argumentieren, dass die Versteigerung natürlich auch auf Antrags eines nachrangigen Gläubigers durchgeführt wird und der vorrangige diese gegen sich gelten lassen muss, aber üblicherweise geht ihm - da sein Recht bestehen bleibt - auch nichts durch die Lappen. In der Zwangsverwaltung verhält sich dies anders, denn je nach erzielter Monatsmiete und möglicher Handlungen des Erstehers nach Aufhebung der ZwV kann das durchaus negative Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Sicherheit der vorrangigen Gläubigers haben.
    Für die Variante Aufhebung vAw, Erstrangiger Gl. muss Titel auf Ersteher umschreiben und dann die ZwV neu beantragen sehe ich daher spontan auch keine Begründung bzw. sehe das eben genannte Gegenargument.

    Allerdings ist sich mein Bauchgefühl auch nicht so 100 % sicher ... :gruebel:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Also 17 ZVG sagt doch aber, dass ich das Verfahren nur gegen den Eigentümer führen kann. § 26 ZVG ist hier nicht anwendbar, da es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Schuldners handelt. Das ist doch auch der Grund, warum ich die Zwangsverwaltung überhaupt nach Zuschlag aufhebe. Im 161 ZVG steht doch dazu nichts. Der erstrangige Gläubiger muss sich jetzt einen Duldungstitel gegen den Ersteher besorgen, dann kann er weiter machen. Das wird auch auf eine richtige Feststellungsklage hinaus laufen, da der Ersteher nicht Rechtsnachfolger des Schuldners ist. § 727 ZPO dürfte nicht anwendbar sein.
    M.E. kommst du auch mit § 28 II ZVG nicht weiter. Ich denke, hier ist 28 I ZVG anzuwenden. Die Heilung kann nur erfolgen, wenn der Ersteher bei Anordnung der Zwangsverwaltung bereits nicht eingetragener Eigentümer gewesen wäre. Das haben wir ja nicht. Das Verfahren wäre aufzuheben.
    Also in der Konstellation würde das Verfahren aufheben und gleichzeitig dem Gläubiger mitteilen, dass er die Zwangsverwaltung mit einem neuen Titel gegen den Ersteher erneut beantragen kann. § 94 ZVG ist hier, glaube ich, nicht anwendbar, da das Recht bestehen bleibt und der Gläubiger nicht aus dem Bargebot befriedigt wird. Aber da habe ich jetzt nicht nachgelesen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • natürlich ist der neue Eigentümer, welcher im Rahmen des Zuschlags das Recht III/1 und damit auch den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück übernommen hat, Rechtsnachfolger des Schuldners.
    Warum § 727 ZPO unanwendbar sein soll (sofern in der Urkunde zum Recht III/1 eine Unterwerfung nach § 800 ZPO erfolgt ist, was ich als Standardfall mal annehme) erschließt sich mir nicht.

  • Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde von der erstrangigen Bank im Jahre 2016 eingeleitet, die Versteigerung von dem nachrangigen Gläubiger erst 2017. Ich habe im Termin gesagt, das Zwangsverwaltungsverfahren würde mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses aufgeboben. Jetzt geht es mir aber doch so, dass ich das dem Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens gegenüber unbillig finde, habe aber auch nur gefunden, dass die Zwangsverwaltung aufzuheben ist.

  • Wenn du die Zwangsverwaltung aufhebst, hast du die gesamte Kommentierung auf deiner Seite!

    Heb doch auf und mach den Wegfall der Beschlagnahme von der Rechtskraft der Aufhebung abhängig. Damit eröffnest du ja der Bank die Möglichkeit, ihr Anliegen im Wege der Beschwerde zu verfolgen.

    Wenn du auch ein Störgefühl hinsichtlich der Ausführungen in der Kommentierung hast, musst du dir bei der Begründung deines Aufhebungsbeschlusses nicht sooo viel Mühe geben und einfach auf die Kommentierung verweisen. :D

    Mich würde das Ergebnis und die Ausführungen der Beschwerdeentscheidung durchaus interessieren.

  • Wenn du die Zwangsverwaltung aufhebst, hast du die gesamte Kommentierung auf deiner Seite!

    Heb doch auf und mach den Wegfall der Beschlagnahme von der Rechtskraft der Aufhebung abhängig. Damit eröffnest du ja der Bank die Möglichkeit, ihr Anliegen im Wege der Beschwerde zu verfolgen.

    Wenn du auch ein Störgefühl hinsichtlich der Ausführungen in der Kommentierung hast, musst du dir bei der Begründung deines Aufhebungsbeschlusses nicht sooo viel Mühe geben und einfach auf die Kommentierung verweisen. :D

    Mich würde das Ergebnis und die Ausführungen der Beschwerdeentscheidung durchaus interessieren.


    Sicherlich wäre das der einfacherer Weg; verbunden mit der Hoffnung, dass die Bank wirklich Beschwerde einlegt, dann bekämen wir Rechtsprechung und nicht nur dürftige Kommentierung ;):cool:.
    Wobei, ich hab's schon oft gesagt: Wenn ich mal ganz viel Zeit habe, schreibe ich meinen eigenen Kommentar, dann gibt es zu einigen Punkten auch eine aA :teufel:
    (keine Sorge, wird vermutlich nicht passieren, soviel Zeit hab ich dann doch nicht).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • § 94 ZVG ist hier, glaube ich, nicht anwendbar, da das Recht bestehen bleibt und der Gläubiger nicht aus dem Bargebot befriedigt wird. Aber da habe ich jetzt nicht nachgelesen.

    Zwischenfragen an birigt:

    Erhält der vorrangige Gläubiger, dessen Recht bestehen bleibt, Geld (dingl. Zinsen) aus dem Barteil?
    Wenn ja, reicht die Sicherheit bis einschließlich zu diesem Gläubiger aus?

  • Zitat

    Jetzt geht es mir aber doch so, dass ich das dem Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens gegenüber unbillig finde ....

    Das dachte ich zuerst auch. Allerdings betreibt der Gläubiger die Verwaltung, um wegen einer Geldforderung Befriedigung zu erlangen. Wenn jetzt ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, muss der Erstranggläubiger halt auch im K-Verfahren - falls angezeigt nach Beitritt - Maßnahmen ergreifen, um sein Hauptziel - Befriedigung wegen einer Geldforderung - zu erreichen. Das hat der Erstranggläubiger hier wohl nicht getan und muss jetzt mit der Konsequenz leben. Diese Konsequenz besteht m. E. darin, dass der Erstranggläubiger mit einem Duldungstitel gegen den Ersteher vollstrecken kann.

  • Der Ersteher unterliegt zunächst mal keinen Eigentumsbeschränkungen, § 90 ZVG gibt ihm Volleigentum. Die Fortführung der Zwangsverwaltung bis zur Rechtskraft ist schon deshalb bekanntlich umstritten.

    Interessant hierzu die Ausführungen des OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016, 13 U 111/16 (es ging um die Befugnis zur Sonderkündigung) (NZI 2017, 502 mit Besprechung Schmidberger NZI 2017, 479). Der Ersteher werde durch Hoheitsakt originär Eigentümer (und nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners). Nutzungen und Lasten gingen nach § 56 ZVG auf den Ersteher über.
    Die Befugnisse des Erstehers könnten durch eine gleichzeitige Zwangsverwaltung nicht eingeschränkt werden. Nur dem Schuldner werde die Verwaltung und Benutzung durch die Beschlagnahme des Grundstücks entzogen, § 148 II ZVG. Das Zwangsverwaltungsverfahren liefe aber nicht gegen den Ersteher, und es könne auch nicht aufgrund des Titels gegen den Schuldner fortgesetzt werden. Für die Zuweisung von Rechten an den Ersteher könne es daher nicht auf die Aufhebung der Zwangsverwaltung per Gerichtsbeschluss ankommen.

    Noch zu diesem Thema: BGH, Urteil vom 11. 10. 2007, IX ZR 156/06

  • Die Antwort auf die Zwischenfrage kommt leider etwas verspätet: Der Gläubiger des bestehenbleibenden Rechtes hat ausdrücklich auf Zinsen verzichtet und nur die Grundschuld mit der Hauptforderung als bestehenbleibendes Recht zum Termin angemeldet.

  • natürlich ist der neue Eigentümer, welcher im Rahmen des Zuschlags das Recht III/1 und damit auch den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück übernommen hat, Rechtsnachfolger des Schuldners.
    Warum § 727 ZPO unanwendbar sein soll (sofern in der Urkunde zum Recht III/1 eine Unterwerfung nach § 800 ZPO erfolgt ist, was ich als Standardfall mal annehme) erschließt sich mir nicht.

    Ich verweise auf den Post von Kai. Die Eigentumsübertragung erfolgt ja durch staatlichen Hoheitsakt und nicht durch vertragliche Übergabe durch den Schuldner. Darum ist es keine Rechtsnachfolge.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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