Löschung Grunddienstbarkeit - Vormerkung mit Sterbeurkunde

  • Die Eigentümer zweier Nachbargrundstücke haben vor 10 Jahren vereinbart, dass der eine Nachbar A einen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Tiefgaragenzufahrtsrecht) am Grundstück des B hat.

    Da damals die Lage der Zufahrt noch nicht feststand und auch, ob man nach Errichtung der Zufahrt überhaupt eine Grunddienstbarkeit braucht, wurde für den A halbspaltig eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs eingetragen. Ein Jahr später hat A sein Grundstück an C veräußert. 5 Jahre später ist A verstorben.

    Eigentümer des mit der Vormerkung belasteten Grundstücks beantragt unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der Vormerkung.

    In der damaligen Bewilligung steht "...Anspruch auf Einräumung der Grunddienstbarkeit begründet, welchen A geltend machen kann.....bereits heute Löschung der Vormerkung bewilligt, vorausgesetzt, die Grunddienstbarkeit wird eingetragen...."

    Ist nachgewiesen, dass Anspruch und Vormerkung erloschen sind, oder braucht man eine Löschungsbewilligung der Erben und/oder Zustimmung des C?

  • Es ist halt irgendwie blöd, dass die Erben des A die Löschung bewilligen müssen, da sie ja kein Interesse an der Dienstbarkeit haben. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks könnte da noch am ehesten ein Interesse haben.

  • Man kann aber auch nicht ausschließen, daß noch ein Bedürfnis für die Tiefgaragenzufahrt besteht. Ebenso wenig, dass der Anspruch von A an C als neuen Eigentümer abgetreten wurde. Oder von den Erben noch wird (§ 196 BGB). Wenn die 10 Jahre schon ganz vorbei sind, könnte sich B allenfalls auf den § 886 BGB berufen.

  • Der Notar sagt, er hat schon einen Kaufvertrag beurkundet, wonach B anstelle C dann auch Eigentümer des Nachbargrundstücks wird. Wenn der dort als Eigentümer eingetragen ist, werd ich wohl keine Bedenken mehr haben mit Sterbeurkunde zu löschen.

  • Ich bin etwas verwirrt. Du schreibst einerseits "Grunddienstbarkeit" (1018 BGB, zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks) und andererseits "zugunsten des A" (1090 BGB, zugunsten einzelner Personen). Wenn es tatsächlich eine Grunddienstbarkeit ist, sind die Erben mit der Veräußerung des Grundbesitzes ja raus. Dann müsste der "jeweilige Eigentümer" die Löschung doch bewilligen. :gruebel:

    Ergänzung: Habe mein Problem gerade - glaube ich - selbst gefunden. Die Vormerkung ist zugunsten des A eingetragen, richtig?

  • Richtig.:)

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