Auszahlung Vergütung aus Staatskasse ?

  • Hallo !

    Mir liegt ein Vergütungsantrag für den Zeitraum 01.07.-30.09.2018 vor. Darin macht die Betreuerin die Stundensätze für eine im Heim lebende Betreute geltend, die mittellos ist. Der Antrag ist Anfang Oktober hier eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Betreute mittellos.

    Im November 2018 hat die Betreute eine Rentennachzahlung über 15000 EUR erhalten.

    Die Akte wurde mir erst im Dezember vorgelegt.

    Kann ich jetzt noch die beantragte Vergütung aus der Staatskasse auszahlen, obwohl die Betreute eigentlich mittlerweile vermögend ist ?Der Folgeantrag wurde gegen das Vermögen gestellt.

    Auf welchen Zeitpunkt muss ich hier abstellen ?

  • Das kann nicht stimmen. Wenn jetzt Vermögen vorhanden ist (wäre i. Ü. zu klären, da nicht immer eine Rentennachzahlung auch tatsächlich ausgezahlt wird und ggf. mit anderen Leistungen verrechnet wird) muss auch gegen das Vermögen festgesetzt werden. Da die Betreute im 3. Quartal 18 mittellos war, muss somit die Vergütung nach "mittellos" gegen das Vermögen festgesetzt werden. Zudem ist ein Regress für die Vergangenheit einzuleiten.

  • Was ist daran falsch ? Vergütungsantrag im Oktober eingegangen, die Nachzahlung wurde erst später bekannt. Im Oktober war Mittellosigkeit gegeben. Mit dem Vergütungsregreß wird die Vergütung doch gleich wieder zurückgeholt.

  • Das kann nicht stimmen. Wenn jetzt Vermögen vorhanden ist (wäre i. Ü. zu klären, da nicht immer eine Rentennachzahlung auch tatsächlich ausgezahlt wird und ggf. mit anderen Leistungen verrechnet wird) muss auch gegen das Vermögen festgesetzt werden. Da die Betreute im 3. Quartal 18 mittellos war, muss somit die Vergütung nach "mittellos" gegen das Vermögen festgesetzt werden. Zudem ist ein Regress für die Vergangenheit einzuleiten.


    :daumenrau Richtig, eine Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse kommt nicht in Betracht.

  • Was ist daran falsch ? Vergütungsantrag im Oktober eingegangen, die Nachzahlung wurde erst später bekannt. Im Oktober war Mittellosigkeit gegeben. Mit dem Vergütungsregreß wird die Vergütung doch gleich wieder zurückgeholt.

    Maßgebend ist aber immer der Entscheidungszeitpunkt.

    Oder setzt du Vergütung auch wegen bei Antragstellung noch vorhandenen Vermögens gegen das Vermögen fest, auch wenn der Betroffene z. B. wegen Regress durch den Sozialhilfeträger jetzt mittellos ist? :gruebel: Ich hoffe nicht.

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