Zwangssicherungshypothek; ungenaue bzw. falsche Gläubigerbezeichnung

  • Ich soll eine Zwangssicherungshypothek auf Grundlage eines VB eiintragen.

    Gläubigerin laut Titel ist Bestattungsinstitut ... (Nachname) GmbH, Sitz: ...
    Ich wollte bei Eintragung auf das Handeslregister verweisen und hab deshalb im HR gesucht. Gefunden habe ich nur folgende Firma: ... (Vorname) ... (Nachname) Bestattungsinstitut Gesellschaft mbH. Die GmbH firmiert bereits seit Eintragung im HR so.

    Bei der im HR eingetragenen Firma handelt es sich unzweifelhaft um die Gläubigerin. Ich bin nun geneigt, die Gläubigerin so wie tituliert ohne HR-Nummer einzutragen. Die Angabe der HR-Nummer ist ja auch nicht zwingend vorgeschrieben. Und ich kann ja nicht einfach von mir aus die Gläubigerbezeichnung ändern. Dann müsste man zumindest den VB analog § 319 ZPO berichtigen?

    Und andererseits ist es auch das Problem der Gläubigerin, wenn sie nicht mal weiß wie sie richtig firmiert oder Firmenänderungen nciht zum HR anmeldet.

    Was würdet ihr machen?

  • Die HR Angaben trage ich nur ein, wenn Sie angegeben bzw. bekannt sind. Danach gesucht habe ich noch nicht. Ich würde den Gläubiger so eintragen wie im VB angegeben, oder ist im Antrag vielleicht der Gläubiger anders bezeichnet?

  • Bei der Löschung würden sich dann massive Probleme ergeben. Ich würde wohl aber eintragen, da das Grundbuchamt ja nicht verpflichtet ist die Existenz von Gläubigern zu erforschen. Da du aber schon sicherere Kenntnis von der wohl fehlerhaften Eintragung hättest, könnte man auch darauf hinweisen. (Titel ggfls. berichtigen?) Bei einer fehlerhaften Eintragung hätte das Grundbuchamt später erhebliche Probleme und Mehrarbeit.

  • Wenn ich mir sicher bin, dass die im HR gefundene Firma die Gläubigerin ist würde ich eine Titelberichtigung verlangen, da ich anderenfalls wissentlich eine fehlerhafte Gläubigerbezeichnung eintragen würde.

    Eine Firmenänderung bei der GmbH bedarf einer Satzungsänderung und diese wird erst mit Eintragung im HR wirksam. Daher kann eine solche nicht vorliegen.

  • Ich hatte einen solchen Fall auch mal und habe dann auf die falsche Gläubigerbezeichnung hingewiesen, es erfolgte eine Berichtigung des Titels. War übrigens auch ein Bestattungsinstitut ;)

  • Eine Pflicht die Gläubigerbezeichnung im Titel auf ihre Richtigkeit zu prüfen, besteht natürlich nicht. Ich schaue mir jedoch auch häufig das HR an, um die Gläubigerbezeichnung zu prüfen und wenn diese nicht stimmt, ist der Titel zu berichtigen. Jetzt bekommt man das noch gut und einfach berichtigt, später bei der Löschung wird es schlimmer und das erspare ich mir gerne.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • So, nächste Runde.
    Ich hab nun eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO bekommen. So weit, so gut!

    Nur leider hab ich dazwischen einen Antrag auf Eintragung einer AV und einer Finanzierungsgrundschuld erhalten. Immer wenn man so was überhaupt nicht brauchen kann:mad:
    Was trag ich nun zuerst ein? :(

    Ich tendiere dazu, zuerst die ZwaSi einzutragen. Denn die Voraussetzungen lagen ja letzten Endes vor. Und die Gläubigerbezeichnung wurde lediglich richtiggestellt. Es liegt ja keine Rechtsnachfolge vor.

    Was meint ihr dazu?

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