zwei Güterstände?

  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren die Eheleute syrische Staatsbürger und haben in Syrien geheiratet.
    Nach der Übersiedlung nach Deutschland in den 1980er Jahren erwarben die Eheleute
    a) die deutsche Staatsbürgerschaft und
    b) ein Grundstück in Deutschland

    Beim Kauf dieses einen (und dabei ist es geblieben) Grundstücks haben die Eheleute vereinbart: „hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes wählen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“.

    Der Ehemann verstirbt und hinterlässt Frau und Kinder.

    Welcher Güterstand gilt und gibt es evtl. womöglich einen „geteilten“ für den Grundbesitz und für das bewegliche Vermögen? Wie sieht die Quote der Ehefrau aus? Kommt sie an das Zugewinnviertel ran?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Die Eheleute waren Syrer in Syrien und haben dort geheiratet => syrisches Güterrecht.
    Die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit unterstellt die Eheleute nicht automatisch deutschem Güterrecht. Sie können eine Rechtswahl treffen.
    Sie haben (ausdrücklich nur) hinsichtlich des Grundbesitzes dt. Güterrecht gewählt (Art. 15 Abs. 2 Ziffer 3 EGBGB).

    Also warum dann "für alles" dt. Güterrecht? (Ich will das ja glauben, weil´s leichter wäre), aber ich grabe Mal ein "altes" Zitat von juris aus:

    "Nach Art.15 Abs.2 EGBGB haben die Eheleute für die güterrechtliche Rechtswahl mehrere Möglichkeiten: Entweder ihre jeweiligen Heimatrechte, das Recht des Aufenthaltsortes eines jeden Ehegatten und das Recht des Lageortes für unbewegliches Vermögen (nicht nur insgesamt, sondern auch für einzelne Grundstücke). Die Rechtswahl zugunsten des Rechtes des Lageortes führt zu einer Spaltung des Güterrechtsstatuts, da für das übrige Vermögen der nicht von der Rechtswahl beeinflusste ursprüngliche Güterstand weitergilt."

    Also habe ich doch eine Spaltung? (MüKo Rdnr. 90 zu Art. 15 EGBGB sagt das m. E. auch).

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • M.E. galt nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit durch beides Ehegatten deutsches Güterrecht.
    Das für das Güterrecht maßgebliche Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB ist wandelbar (vgl. Palandt/Thorn, 74. Auflage, Art. 14 EGBGB Rn. 6). Daher führt die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch beide Ehegatten m.E. nach Art. 14, 5 I S.2 EGBGB zur Anwendung des deutschen Eherechtes.

    Die Wahl des deutschen Güterrechts bzgl. der Immobilie dürfte m.E. keine konkludente Wahl syrischen Güterrechts für das übrige Vermögen bedeuten.
    Vielmehr gilt das bisherige Güterrecht fort (insoweit würde ich dem von dir angeführten Zitat zustimmen) und dies ist hier bereits das deutsche Güterrecht.

  • Mann (mazedonischer Staatsangehöriger), wohnhaft in der BRD, heiratet im Jahre 2004 in Mazedonien eine dort lebende mazedonische Frau.

    Beide beziehen einen Monat später in der BRD eine gemeinsame Wohnung.

    Im Jahre 2009 erwerben die Eheleute in der BRD Grundbesitz und treffen hinsichtlich des in der BRD belegenen, gegenwärtigen und zukünftigen unbeweglichen Vermögens die Rechtswahl, dass insoweit deutsches Güterrecht Anwendung finden soll.

    In den nächsten Jahren werden in der BRD mehrere Kinder der Eheleute geboren.

    Zwischenzeitlich nimmt die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit an.

    Nunmehr stirbt der Ehemann in der BRD und hat die nord-mazedonische Staatsangehörigkeit.

    Er hinterläßt neben Grundbesitz in der BRD auch noch zwei Autos, welche wohl nur geringen Wert haben.

    Kommt es bei der Ehefrau zu einer Erhöhung der Erbquote gemäß §§ 1931Abs. 3 i.V.m. 1371 Abs. 1 BGB um 1/4 Anteil?

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