Eigentümer- Wohnungsrecht und Nießbrauch

  • Eine Ehefrau ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hauses eingetragen. Beide haben Kinder aus jeweils erster Ehe.

    Nun bestellt die Ehefrau ein Eigentümer- Wohnungs- und Mitbenützungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an Erdgeschoss und Garten für sich - auf ihre Lebensdauer.
    Im Rang danach soll ein Nießbrauch am ganzen Haus für den Ehemann eintragen werden. Dieser soll auflösend bedingt sein - auf den Fall der Scheidung.

    Weiter ist in der Urkunde folgender Passus enthalten: Zur Sicherung des Nutzungsrechts der Eigentümerin an der gesamten Erdgeschosswohnung ... so dass insoweit das Wohnungsrecht dem Nießbrauch gegenüber vorrangig ist.

    Soweit ich recherchiert habe ist das Eigentümer-Wohnungsrecht möglich. Meiner Meinung nach ist die Nachrangigkeit des Nießbrauchs an der Erdgeschosswohnung durch die Eintragungsreihenfolge gegeben. Eine Kollegin meinte, dass der Nießbrauch insoweit aufschiebend bedingt auf den Tod der Ehefrau sein müsse.

    Geht das so oder fehlt mir ein Gedanke?

    Danke im Voraus.

  • Wenn der Nießbrauch entsprechend eingeschränkt ist, dann kann nach Ansicht von Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Updatestand 08.11.2017, § 1093 RN 5 unter Hinweis auf Münchener Vertragshandbuch/Spiegelberger, Bürgerliches Recht, Bd 5, 2. Halbbd [6. Aufl 2010] Form VI 2, Anm 8) auch ein Eigentümerwohnungsrecht im Rang vor dem Nießbrauch für einen Dritten eingetragen werden.

    Pohlmann hält es im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1030 RN 120 für ungeklärt, ob es § 1030 Abs. 2 BGB ermögliche, mit dinglicher Wirkung wesentliche Bestandteile der Sache, zB eine Wohnung, ganz von der Nutzung auszunehmen. Die Rechtsprechung lehne dies ab. Daher schlage die Literatur als Lösung vor, eine dem Eigentümer vorbehaltene Nutzung durch ein vorrangiges Eigentümerwohnrecht zu erreichen (Zitat: Ertl MittBayNot 1988, 53 (63)). Im Vordringen sei aber die Auffassung, dass § 1030 Abs. 2 es erlaube, wesentliche Bestandteile mit dinglicher Wirkung von der Nutzung auszunehmen (MüKo/Pohlmann, aaO mwN in Fußnote 368).

    Und das dürfte mit Passus: „Zur Sicherung des Nutzungsrechts der Eigentümerin an der gesamten Erdgeschosswohnung ... so dass insoweit das Wohnungsrecht dem Nießbrauch gegenüber vorrangig ist.“ in Deinem Fall so sein.

    Im Übrigen wäre es auch möglich, ein vorrangiges Eigentümerwohnungsrecht neben einem Eigentümernießbrauch im Grundbuch einzutragen (s. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 15 W 149/13
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130514.html
    und das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 116206, letzte Aktualisierung: 16. März 2012.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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