Guten Morgen allerseits,
im GrundstücksGB ist der Vater als Eigentümer eingetragen. Im Erbbaugrundbuch sind der Vater und die Tochter zu je 1/2 als Berechtigte eingetragen. Nun überträgt der Vater das Grundstück und seine Hälfte am Erbbaurecht auf die Tochter. Diese bewilligt die Aufhebung des Erbbaurechts. Alle dinglich Berechtigten haben zugestimmt.
Die Eintragung der Aufhebung des Erbbaurechts soll aus Kostengründen ohne Zwischeneintragung der Tochter hinsichtlich des erworbenen 1/2 Anteils erfolgen. Hierfür sehe ich aber keine gesetzliche Grundlage. § 40 ist nicht einschlägig und es liegt auch kein Kettenerwerb vor. Übersehe ich etwas?
Vielen Dank und schönes WE