Parteikosten

  • Schönen guten Tag,

    ich begrüße euch recht herzlich.

    Ich bin noch recht frisch in Kosten.
    Als erstes möchte ich mich vergewissern, ob ich richtig der Annahme bin, dass Kopiekosten der Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind gem. §91 ZPO i.V.m. §§ 19,7 JVEG.

    Wenn dem so ist, kommt nun die Frage auf ob die Kopiekosten eines bevollmächtigten Ehemannes ebenfalls zu den Parteikosten hinzugerechnet werden können. Der Bevollmächtigte hat vollumfänglich die Interessen seiner Frau im Zivilverfahren vertreten.


    Viele Grüße

    Man

  • Jetzt habe ich mich ein wenig im Forum einlesen und es scheint so, als wären grundsätzlich nur Zeitversäumnis und Reisen der Partei erstattungsfähig. Da der 91 ZPO gerade nur diese ausdrücklich erwähnt.

    ... jetzt bin ich verwirrt, weil die Auffassung vertreten meine Kollegen nicht.... Hat jemand eine Idee?

  • Ich zitiere mal den BGH (AGS 2009, 100 = Rpfleger 2009, 274 = NJW 2009, 1001) dazu (Fettdruck durch mich):

    "b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Darin lag bis zum 30. Juni 2004 eine Verweisung auf § 2 ZSEG "Entschädigung von Zeugen". Diese erfasste sowohl den Verdienstausfall (§ 2 Abs. 1 ZSEG) als auch sonstige Nachteile (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG). Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis und in § 22 eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen.


    Auch wenn in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Zeitversäumnis genannt ist, steht dies einem Ersatz des Verdienstausfalls - wie nach § 2 ZSEG a.F. - nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man den "Verdienstausfall" schon von dem Begriff "Zeitversäumnis" mit umfasst sieht, ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG mit erfasst. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Kostenrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718) das ZSEG durch das JVEG ersetzt, dabei aber § 91 Abs. 1 ZPO nicht an die Neuregelung des JVEG angepasst. Es handelt sich daher um einen typischen Fehler der Gesetzgebung, bei der die Anpassung der Verweisungen nicht exakt erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisherigen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte."

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Kopierkosten:
    Sie sind grundsätzlich über § 91 I ZPO erstattungsfähig, soweit sie notwendig waren (vgl. auch Zöller, ZPO, § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand").
    Der Bevollmächtigte hat sie im Namen der Partei erstellt, also sind diese Auslagen der Partei entstanden.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Ahso, ging konkret natürlich um die Kopierkosten. :oops:

    Aber wie Waldweg :daumenrau Der in #3 zitierte BGH schreibt ja selbst: § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist auf §§ 19 ff. JVEG (Umfang der Entschädigung). § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG verweist auf § 7 JVEG ("Ersatz für sonstige Aufwendungen"). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG werden Kopien in der dort genannten Höhe entschädigt. Allerdings ist für die Berücksichtigung als Kopien bzw. Ausdruck auch Satz 3 zu beachten:

    "Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind."

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  • Hallo
    Ich habe hier eine nicht anwaltliche Partei, die pauschal 150,00 € geltend macht für Druckerpatronen, Papier, Porto, Briefumschläge, Fahrten zur Post, Kosten Einschreiben.
    Überdies mach sie noch erhebliche andere Kosten geltend, die hier aber nicht thematisiert werden müssen.
    Eine Einzelaufstellung der Kosten erhalte ich nicht. Die Partei kann man als Querulant bezeichnen, eine ordnungsgemäße Kommunikation ist nicht möglich.

    Meine Frage:
    Ich würde jetzt zumindest die gerichtsaktenkundigen Einschreibekosten und Kosten für Schriftsätze erstatten.
    Gibt es zwischenzeitlich Rechtsprechung oder Kommentierung, wie Schriftsätze der Partei an das Gericht zu erstatten sind (§ 7 JVEG)? Ich habe nicht wirklich viel gefunden außer einen Beschluss des AG Zeitz, Beschluss vom 06. März 2018 – 4 C 462/15. Danach wären die Schriftsätze an das Gericht einschließlich der Anlagen und Abschriften für den Antragsgegner mit 50 Cent zu berechnen.

  • Die zitierte Entscheidung des AG Zeitz betrifft ein anderes Thema. :gruebel:

    Was Deine Frage angeht: Der § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO verweist ins JVEG und dort auf § 19 ff. JVEG für den Umfang der Entschädigung. Danach sind Schreibkosten (§ 12 JVEG) und der allgemeine Aufwand für die Prozessführung, zu dem auch der mit der Erstellung von Schriftsätzen verbundene Aufwand gehört, gerade nicht umfaßt (OLG Hamm, JurBüro 2021, 253; BGH, Rpfleger 2014, 562).

    Richtig ist, daß Portokosten nach § 7 Abs. 1 JVEG erstattbar sind (Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 7 Rn. 2 u. 6). Die Entschädigung von zusätzlichen Einschreibenkosten muß sich nach der Notwendigkeit richten.

    Briefumschläge gehören auch zu den nach § 7 Abs. 1 JVEG zu erstattenden baren Auslagen. Der übliche Einkaufspreis liegt - je nach Ausführung - wohl zwischen (beispielhaft) 1 und 8 Cent (DIN Lang) bzw. 25 Cent (DIN A4).

    Die Urschrift des Schriftsatzes (für das Gericht) ist wiederum nicht entschädigungsfähig (H. Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 19 Rn. 41). Verlangte Mehrfertigungen (§ 133 Abs. 1 ZPO) dagegen sind nach § 7 Abs. 2 JVEG zu entschädigen (damit sind also die Drucker- und Papierkosten pauschal abgegolten).

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  • Die zitierte Entscheidung des AG Zeitz betrifft ein anderes Thema. :gruebel:

    Was Deine Frage angeht: Der § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO verweist ins JVEG und dort auf § 19 ff. JVEG für den Umfang der Entschädigung. Danach sind Schreibkosten (§ 12 JVEG) und der allgemeine Aufwand für die Prozessführung, zu dem auch der mit der Erstellung von Schriftsätzen verbundene Aufwand gehört, gerade nicht umfaßt (OLG Hamm, JurBüro 2021, 253; BGH, Rpfleger 2014, 562).

    Richtig ist, daß Portokosten nach § 7 Abs. 1 JVEG erstattbar sind (Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 7 Rn. 2 u. 6). Die Entschädigung von zusätzlichen Einschreibenkosten muß sich nach der Notwendigkeit richten.

    Briefumschläge gehören auch zu den nach § 7 Abs. 1 JVEG zu erstattenden baren Auslagen. Der übliche Einkaufspreis liegt - je nach Ausführung - wohl zwischen (beispielhaft) 1 und 8 Cent (DIN Lang) bzw. 25 Cent (DIN A4).

    Die Urschrift des Schriftsatzes (für das Gericht) ist wiederum nicht entschädigungsfähig (H. Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 19 Rn. 41). Verlangte Mehrfertigungen (§ 133 Abs. 1 ZPO) dagegen sind nach § 7 Abs. 2 JVEG zu entschädigen (damit sind also die Drucker- und Papierkosten pauschal abgegolten).

    Vielen Dank für deinen Beitrag und die Kommentarstelle (Schneider).

    Dass dort die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten für die Urschrift des Schriftsatzes nicht entschädigungsfähig ist, habe ich glatt übersehen. Gleichwohl stellt sich mir die Frage, warum diese Auslagen nicht unter § 7 Abs. 1 JVEG fallen, denn eine Begründung für die fehlende Entschädigungsfähigkeit zumindest nach § 7 Abs. 1 JVEG liefert der vorgen. Kommentar nicht. Ein Verweis auf "(OLG Hamm, JurBüro 2021, 253; BGH, Rpfleger 2014, 562)." ist nicht möglich, denn dort ging es nur um den Zeitaufwand und nicht um etwaige Auslagen.

    In meinem Fall würde ich gleichwohl von einer Festsetzung der Auslagen für die Urschrift absehen, denn eine Einzelaufstellung und eine plausible Kostendarstellung ist der Antragsteller schuldig geblieben. Für die Urschrift habe ich keine Pauschale wie im § 7 Abs. 2 JVEG.
    Auch die Briefumschläge würde ich mit der Begründung der Fehlenden Einzelaufstellung und Kostendarstellung ablehnen.

  • Dass dort die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten für die Urschrift des Schriftsatzes nicht entschädigungsfähig ist, habe ich glatt übersehen. Gleichwohl stellt sich mir die Frage, warum diese Auslagen nicht unter § 7 Abs. 1 JVEG fallen, denn eine Begründung für die fehlende Entschädigungsfähigkeit zumindest nach § 7 Abs. 1 JVEG liefert der vorgen. Kommentar nicht.


    Das stimmt, eine Begründung liefert H. Schneider nicht. Aber Du findest z. B. für die vergleichbare Regelungen im RVG dazu Kommentierung. Es geht um den Begriff "Kopie" und "Ausdruck", wie er auch in § 7 Abs. 2 JVEG benutzt wird, der keine "Urschrift" darstellt (auch wenn gerade "Ausdruck" oftmals im allgemeinen Sprachgebrauch damit gleichgesetzt wird, nach einhelliger Meinung aber nicht den Ausdruck i. S. d. Kostenrechts meint, vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 7000 VV Rn. 34 m.w.N.). "Kopie" ist die körperliche Reproduktion und grenzt sich daher auf diese Weise bereits von der "Urschrift" ab.

    Auch die Briefumschläge würde ich mit der Begründung der Fehlenden Einzelaufstellung und Kostendarstellung ablehnen.


    Man könnte auch argumentieren, dass anhand der Akte feststeht, daß Briefumschläge genutzt wurden und daher die üblichen Kosten (die sich im Centbereich bewegen) dafür von Dir als "notwendig" anerkannt und angesetzt werden könnten.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das von mir für richtig gehaltene Argument ist, dass man eine Urschrift braucht, damit man Rechtsschutz erhalten kann. Also kann man das nicht in Rechnung stellen, denn man betreibt hier eigene Angelegenheiten, für die man keinen Ersatz verlangen kann. Abschriften oder Kopien sind aber zur Kenntnisnahme der anderen Beteiligten, man betreibt also deren Angelegenheiten und kann dafür deswegen Ersatz verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das von mir für richtig gehaltene Argument ist, dass man eine Urschrift braucht, damit man Rechtsschutz erhalten kann. Also kann man das nicht in Rechnung stellen, denn man betreibt hier eigene Angelegenheiten, für die man keinen Ersatz verlangen kann. Abschriften oder Kopien sind aber zur Kenntnisnahme der anderen Beteiligten, man betreibt also deren Angelegenheiten und kann dafür deswegen Ersatz verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Darüber könnte man wegen § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO aber auch streiten, oder? :gruebel:

    Letztzlich werden die entsprechenden Abschriften auch im Eigeninteresse eingereicht, damit das Gericht nicht selbst Abschriften fertigt, die dann teurer sind.

  • Wieso streiten? Wofür sind denn die Abschriften da? Und warum fertigt das Gericht Abschriften, wenn sie nicht dabei sind? Es geht doch nur um die Übermittlung an die Gegenseite zu deren Information. Das ist natürlich erforderlich, das ist schon klar, aber trotzdem haben weder der Einreichende noch das Gericht aus anderen Gründen etwas mit den Abschriften am Hut.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (26. November 2021 um 09:52) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Eben, Information des/der anderen Betroffenen. 😉

    (Wir unterscheiden uns in der intellektuellen Fallhöhe der Argumentation: Du versuchst es tiefgründiger zu sehen, meine Ansicht ist ganz, ganz oberflächlich, um den Sinn der unterschiedlichen Kostenerstattung zu ergründen)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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