Sorry ich sehe wahrscheinlich gerade den Baum vor lauter Wäldern nicht.
Ich muss meinem Mandanten (Insolvenzverwalter) unter der nachfolgenden Konstellation vorrechnen, wie sich der von der Gegenseite angebotene Vergleich kostentechnisch auswirkt und bin gerade etwas am Grübeln.
Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe wurden 12.000,00 EUR eingeklagt. Die Gegenseite hat angeboten, bei entsprechender Kostenquotelung (die Gegenseite trägt 80 Prozent der Kosten) einen Vergleichsbetrag von 10.000,00 EUR zu zahlen.
Beide Parteien sind vorsteuerabzugsberechtigt; allerdings ist mein Mandant (Insolvenzverwalter) aufgrund der bestehenden Masseunzulänglichkeit (zumindest derzeit) gehindert, mir die Umsatzsteuer aus der Masse zu erstatten.
Schritt Nr. 1:
Abrechnung der Vergütung gegenüber der Staatskasse. Bei Anfall von Verhandlungs-, Termins- und Vergleichsgebühr dürften das 1.123,50 € zzgl. Unkostenpauschale sein. Bei der Umsatzsteuer käme es darauf an, ob das Gericht diese erstattet. Das wird wohl unterschiedlich gehandhabt und ich habe beide Varianten bereits erlebt.
Schritt Nr. 2:
Kostenausgleich gegenüber Gegenseite. Bei dem Anfall von Wahlanwaltsgebühren von jeweils 2.134,00 € (inkl. Unkostenpauschale) für jede Partei hat die Gegenseite gemäß Kostenverteilung theoretisch 1.280,40 € an meinen Mandanten zu erstatten. Davon in Abzug zu bringen sind 80 % der PKH-Gebühren, die mein Mandant bereits aus der Staatskasse erhalten hat. Das heißt im Endeffekt hat der Gegner an meinen Mandant weitere 365,60 € zu erstatten?