Prozesskostenhilfe und Quotelung der Wahlanwaltsgebühren

  • Sorry ich sehe wahrscheinlich gerade den Baum vor lauter Wäldern nicht.

    Ich muss meinem Mandanten (Insolvenzverwalter) unter der nachfolgenden Konstellation vorrechnen, wie sich der von der Gegenseite angebotene Vergleich kostentechnisch auswirkt und bin gerade etwas am Grübeln.

    Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe wurden 12.000,00 EUR eingeklagt. Die Gegenseite hat angeboten, bei entsprechender Kostenquotelung (die Gegenseite trägt 80 Prozent der Kosten) einen Vergleichsbetrag von 10.000,00 EUR zu zahlen.

    Beide Parteien sind vorsteuerabzugsberechtigt; allerdings ist mein Mandant (Insolvenzverwalter) aufgrund der bestehenden Masseunzulänglichkeit (zumindest derzeit) gehindert, mir die Umsatzsteuer aus der Masse zu erstatten.

    Schritt Nr. 1:
    Abrechnung der Vergütung gegenüber der Staatskasse. Bei Anfall von Verhandlungs-, Termins- und Vergleichsgebühr dürften das 1.123,50 € zzgl. Unkostenpauschale sein. Bei der Umsatzsteuer käme es darauf an, ob das Gericht diese erstattet. Das wird wohl unterschiedlich gehandhabt und ich habe beide Varianten bereits erlebt.

    Schritt Nr. 2:
    Kostenausgleich gegenüber Gegenseite. Bei dem Anfall von Wahlanwaltsgebühren von jeweils 2.134,00 € (inkl. Unkostenpauschale) für jede Partei hat die Gegenseite gemäß Kostenverteilung theoretisch 1.280,40 € an meinen Mandanten zu erstatten. Davon in Abzug zu bringen sind 80 % der PKH-Gebühren, die mein Mandant bereits aus der Staatskasse erhalten hat. Das heißt im Endeffekt hat der Gegner an meinen Mandant weitere 365,60 € zu erstatten?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Irgendwie stimmt deine Rechnung nicht. :gruebel:
    Jeder Partei sind RA-Kosten i.H.v. 2.134,00 EUR entstanden
    => zusammen: 4.268,00 EUR.
    Davon trägt Ast. 20% = 853,60 EUR
    und Agg. 80% = 3.414,40 EUR.
    Ausgleichung Agg. an Ast. = 1.280,40 EUR
    Bis dahin stimmt deine Rechnung.
    Ast. hat aus der Staatskasse 1.143,50 EUR (ohne Mwst.) erhalten.
    Also: Wahlanwaltskosten des Ast. abzüglich Zahlung der Staatskasse:
    2.134,00 - 1.143,50 = 990,50 EUR => Das ist der Festsetzungsbetrag im KfB.
    Weiter gibt es den Übergang nach § 59 RVG:
    Erstattungsbetrag des Agg. abzüglich Festsetzungsbetrag im KfB:
    1.280,40 - 990,50 = 289,90 EUR => hierüber bekommt der Agg. eine Sollstellung.

    Somit verbleibt noch die eventuelle PKH-Überprüfung wegen:
    Auszahlungsbetrag der Staatskasse abzüglich Übergang / Zahlung des Agg.:
    1.143,50 - 289,90 = 853,60 EUR
    => und das sind genau die 20%, die der Ast. selbst trägt.

  • Irgendwie stimmt deine Rechnung nicht. :gruebel:

    Iudex non calculat. Das war doch gerade mein Problem. Ich muss aber gestehen, dass ich selten so umfangreich mit diesem Thema beschäftigt bin. :dankescho

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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