Einigungsgebühr

  • Hallo,
    bin hier gerade etwas am Schwimmen und bin bei Gerold/Schmidt, RVG, 23 Auf. Rn 71 ff zu Nr. 1003 auch nicht wirklich schlauer geworden.
    Im Verfahren A erging ein Vergleich, nach dem der Kläger 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen hat. Ferner wurde in dem Vergleich auch ein weiteres Verfahren - Verfahren B - dahingehend mitverglichen, dass der Kläger die Klage zurücknimmt, was dann auch geschehen ist. Dem Kläger wurden dann auch die Kosten auferlegt.
    Nun zur Kostenfestsetzung. Ich weiß, dass die Kosten in jedem Verfahren getrennt festgesetzt werden bis auf die EG, die nur in dem Verfahren, in dem die Einigung erfolgt ist, festgesetzt wird.
    Nur, wie sieht das konkret aus?
    Verfahren A hat einen SW in Höhe von 8000, Verfahren B in Höhe von 7000
    Damit ist eine 1,0 EG aus 15.000 EUR entstanden, die in Verfahren A festgesetzt wird. Aber wird die EG aus dem addierten SW gequotelt und kann auch der Kläger die EG aus 15.000 EUR beantragen? Wohl kaum, wenn er die Klage im Verfahren B dann zurücknimmt und die Kosten zu tragen hat.

  • Wohl kaum, wenn er die Klage im Verfahren B dann zurücknimmt und die Kosten zu tragen hat.


    :gruebel: Irgendwie komme ich da nicht hinterher. Wenn sich im Verfahren A mit einer Quote von 4/5 (Kläger) zu 1/5 (Beklagter) verglichen wurde, werden alle dort entstandenen Kosten (also auch die EG) gequotelt. Was hat das Verfahren B damit zu tun? Wenn die Parteien in ihrem Mehr-/Vergleich keine Kostenregelung hinsichtlich des Verfahrens B getroffen haben, bleibt es dort eben bei der gesetzlichen Kostentragungsfolge nach Rücknahme.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • So habe ich das auch verstanden.

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