Abwicklungs-GbR familienger. Genehmigung

  • Hallo zusammen,

    immer wieder neue spannende Sachen.

    Abgesehen davon, dass die Familie will, dass ich quasi vorher genehmige und dann erst ein Vertrag erstellt wird, was so ja mAn nicht geht, ich muss schon wissen was ich da genehmigen soll... liegt der Fall so.

    Vater ist verstorben, Frau und Kinder sind gesetzliche Erben, die Tochter ist Minderjährig. Der Vater war selbstständig. Im Oktober, November letzten Jahres hat man das UN wohl bereits abgemeldet und um nun die Abwicklung vollends fertigzustellen wurde der Familie vom FA geraten eine sogenannte Abwicklungs GbR zu gründen.

    Ich frage mich nun inwieweit es hier überhaupt eine Genehmigung braucht (Ok vielleicht erschließt sich mehr aus dem Vertrag), woraus erschließt sich mir hier nicht so ganz.

    Grundsätzlich so meine ich kann aber die Mutter hier ihre Tochter nicht vertreten, daher würde ich (ganz unabhängig von der Frage nach der Genehmigung) einen Ergänzungspfleger benötigen? Erzählt der mir auch was zur Genehmigung?

    Danke!

  • das Unternehmen soll nicht fortgeführt, sondern abgewickelt werden, abgemeldet ist es wohl bereits. Da hieß es wohl durch den Steuerberater und das Finanzamt es soll so abgewickelt werden, dass würde die Sache leichter machen.

  • Je nachdem, was abgewickelt werden muss, kann es schon sein, dass die eine oder andere Genehmigung fällig ist. Aber das ist dann von Fall zu Fall zu beantragen. Genauso kann die Frage nicht generell beantwortet werden, ob ein E-Pfleger gebraucht wird. Du weißt ja gar nicht genau, wofür. Meines Erachten ist das schon kompliziert genug. Kommt dann noch eine GbR dazu, an der die Minderjährigen auch beteiligt sind, wird es unübersichtlich. Ich würde darlegen lassen, warum diese GbR sein muss.

  • Eine Abwicklungs-GbR halte ich für völligen Unsinn.

    Der Erblasser war Einzelunternehmer und seine Erben sind in Erbengemeinschaft an seine Stelle getreten. Also können sie auch als Erbengemeinschaft abwickeln und wenn es hierfür familiengerichtlicher Genehmigungen für die minderjährigen Erben bedarf, dann ist das eben so. Es erschließt sich mir unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, was hier eine zusätzliche rechtsfähige Gesellschaft soll.

  • Wahrscheinlich stell ich mich echt an, jedenfalls wollen sie diese GbR gründen, Zweck ist die Auflösung des Unternehmens und noch zwei andere Dinge in Verbindung mit dem Unternehmen (Verkauf/Ablösung).

    Im Grunde würde ich dann ja die GbR genehmigen müssen und diese eben nach ihrem Zweck. Wäre dann damit quasi auch direkt die Auflösung des Unternehmens genehmigt oder ist es die Gründung der GbR und die Auflösung des UN?
    Ich vestehe es nicht ganz.

    Das Unternehmen steht positiv da, es soll aber eben nicht weitergeführt werden. Es ist ja schon Erbmasse und daran verändert sich dann ja im Grunde nichts. Ist damit das Ganze nicht als rechtlich neutral einzuordnen? Dann bräuchte ich aber nen Ergänzungspfleger, da da nicht led. rechtl. vorteilhaft und eben die Mutter gleichzeitig die Mj. Tocher vertritt und eben sich in der Erbengemeinschaft.

    Dann eben noch die Genehmigung bzw. Genehmigungen. Dabei dürfte die Gründung der GbR an sich keine Genehmigung brauchen, dann aber die Auflösung des Un?

  • Wollen die vielleicht auf § 2 Absatz 5 GewStG hinaus? Danach wäre eine "gefühlte" Neugründung ja eine GbR und ohne Vertrag geht da nix.
    Rein aus Interesse würde ich da das Finanzamt mal anhauen und fragen, ob für die reine Abwicklung dieser Weg wirklich gegangen werden muss oder es nicht doch andere Auswege gibt?!

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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