Erbsenzähler? Angaben im Formular Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Liebe Kolleg(inn)en,


    jetzt mag evt. manch einer an Erbsenzählerei denken (obwohl ich mich selbst eigentlich als ökonomischen Pragmatiker einstufe), aberder folgende Sachverhalt

    passiert mir (mit einem recht hohen Pensum M-Sachen)wirklich recht häufig:

    Im Antragsformular werden die Angaben zu dem zu Grundeliegenden Titel oft unvollständig angegeben. Entweder fehlt das Titeldatum oderdas Aktenzeichen. Manchmal sogar beides.


    Ich habe früher sehr oft selbst diese Angaben im Antrag ergänzt, soweit der Rest (Höhe der Forderung, Parteien etc.) passen.


    Allerdings bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass es nichtAufgabe des Gerichts ist, schluderig ausgefüllte Anträge von Amts wegen zuergänzen. Kleinvieh macht auch Mist.

    Sofern es „nur“ das Datum des Titels ist, das fehlt, seheich darüber hinweg, trage es aber auch nicht selbst ein.


    Nun habe ich ganz aktuell einen Fall, wo das Aktenzeichen fehlte.

    Als Angabe zum Titel war nur „Beschluss des AG Herford vom18.02.2017“ angegeben.

    Dies ist m. E. nicht ausreichend, da das AG Herford am 18.02.2017mit Sicherheit eine Menge Beschlüsse in verschiedenen Verfahren erlassen hat.

    Ich habe eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt getätigt,dass die Angaben zum Titel unvollständig seien und das Vollstreckungsgerichtnicht zuständig ist, für den Antragsteller Antragsergänzungen vorzunehmen.

    Nun kam eine recht unfreundliche Anwort mit dem Wortlaut „WennSie sich nicht in der Lage sehen, solch eine Lapalie telefonisch zu klären,dann ergänzen Sie entweder den Antrag nunmehr selbst oder weisen den Erlass desPfändungs- und Überweisungsbeschlusses förmlich zurück.“ Unterschrift desantragstellenden Oberbürgermeisters.


    Ich fand das derart überheblich und habe mich wirklichgeärgert, dass ein Herr Oberbürgermeister auf meine Zwischenverfügung es nichtfür nötig hält, einfach die Angaben zu ergänzen, sondern stattdessen miraufdrängt, ich solle das gefälligst selbst machen (bin ich denn seineAngestellte?) oder, wenn mir das nicht passen würde, solle ich eben einenZurückweisungsbeschluss erlassen.


    Wie sind tatsächlich meine Verpflichtungen, von Amts wegenKorrekturen oder Ergänzungen für den Antragsteller vorzunehmen? Im Formularsind klare Klammervorgaben zu den Angaben über den Titel zu tätigen.

    Wie handhabt Ihr das? Wie gesagt: ich habe es lange Zeit ausPraktikabilität und zur Vermeidung unzähliger Zwischenverfügungen selbstkorrigiert, habe aber aufgrund der Vielzahl meine Ansicht hierzu geändert…

    Vielen Dank im Voraus!

  • Grundsätzlich kann man Kleinigkeiten gut telefonisch klären, um sich die Zwischenverfügung + Postlaufzeit zu sparen. Aber auch da sollte es Grenzen geben: wird jedes Problem telefonisch geregelt, wärst Du den ganzen Tag mit telefonieren beschäftigt, und auch da: Kleinvieh macht auch Mist.

    Ich sehe es grds. wie Du: der Titel muss schon klar beschrieben werden, und dazu gehört m. E. auch das Aktenzeichen.

    Das Schreiben der Stadt würde ich daher als Weigerung, die Verfügung zu beheben, deuten und daher, wie gewünscht, zurückweisen. Soll doch das Beschwerdegericht darüber befinden, wer nun im Recht ist. Scheinbar hat es die Stadt mit der Einziehung ihrer Forderung nicht sonderlich eilig.


  • ganz und gar nicht


    Wenn es sonst nix zu meckern gibt, korrigiere/ergänze ich auch die Daten.
    Muss ich aber ein Monierungsschreiben verfassen, will ich eine neue Seite 2, die korrekt ausgefüllt wurde.
    Mögen sie Schreibarbeiten outsourcen, aber nicht in Richtung Justiz.

  • Da vorliegend bereits moniert wurde und der Monierung nicht abgeholfen wurde, ist aus meiner Sicht der Antrag eben zurückzuweisen. Aus meiner Sicht sind die Angaben so vollständig wie möglich im Antrag zu machen, hierzu gehört auch das Az und Datum des Titels.


  • ...


    Ich habe früher sehr oft selbst diese Angaben im Antrag ergänzt, soweit der Rest (Höhe der Forderung, Parteien etc.) passen.

    ...

    Damit wäre ich sehr vorsichtig. Schreibfehler gehen dann zu deinen Lasten. Außerdem gehört es nicht zu deinen Aufgaben den Antrag so zu ändern/ergänzen, dass du ihn erlassen kannst. Ein Antragsteller, der gleich (einen Tag später) einen korrekten Antrag gestellt hat wird benachteiligt.

  • Sehe ich ganz anders.

    Es gibt keinen Grund, hier etwas zurückzuweisen, wenn alle anderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Aus den Umständen und dem mitvorgelegten Vollstreckungstitel ist klar ersichtlich, auf Grundlage welchen Titels die Vollstreckung erfolgen soll. Der Antragsteller muß zwar das Formular verwenden, weil sein Antrag sonst unzulässig ist. Aber es steht nirgendwo, daß dieses Formular auch bis ins kleinste ausgefüllt sein muß, zumal es sich lediglich um ein Aktenzeichen handelt.

    Ich verstehe die Verärgerung des Gläubigers.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Aber es steht nirgendwo, daß dieses Formular auch bis ins kleinste ausgefüllt sein muß, zumal es sich lediglich um ein Aktenzeichen handelt.

    Und ob:

    Zitat von amtliches Formular


    (den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)

    Welchen Sinn sollte ein zwingend zu verwendendes Formular auch haben, wenn es nicht zwingend vollständig auszufüllen ist?

  • Genau – und war nicht Sinn und Zweck der Einführung des Formularzwangs, dass diese Masseverfahren beschleunigt bearbeitet werden können und sollen?

    Nein, die Justiz ist nicht der Schreibdienst der Gläubiger.
    Besonders liebe ich die Gläubiger-Vertreter, die mir die AUSKUNFT erteilen, dass ich Beträge unter 20,- € absetzen möge.

    Führt das am Ende dazu, dass uns ein Klumpen Daten hingeworfen wird und wir dann alles soweit sortieren und anhübschen dürfen, dass wir den Beschluss erlassen können?

  • Sehe ich ganz anders.

    Es gibt keinen Grund, hier etwas zurückzuweisen, wenn alle anderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Aus den Umständen und dem mitvorgelegten Vollstreckungstitel ist klar ersichtlich, auf Grundlage welchen Titels die Vollstreckung erfolgen soll. Der Antragsteller muß zwar das Formular verwenden, weil sein Antrag sonst unzulässig ist. Aber es steht nirgendwo, daß dieses Formular auch bis ins kleinste ausgefüllt sein muß, zumal es sich lediglich um ein Aktenzeichen handelt.

    Ich verstehe die Verärgerung des Gläubigers.


    Das sehe ich genau entgegengesetzt.

    Zwar ist es bei Erlass des Pfüb durch die Einreichung des Titels für das Vollstreckungsgericht auch ohne Angabe des Az. klar, welcher Titel der Vollstreckung zugrundeliegt.

    Diesen erhält jedoch nicht der Schuldner zugesandt. Gerade, wenn es vielleicht mehrere Titel des gleichen Gläubigers gegen ihn gibt, kann er anhand des Pfüb nicht zwingend nachvollziehen, aufgrund welcher Forderung der Pfüb erlassen wurde.

  • Dann ist doch aber wieder mal das Formular Mist. Ist etc. auch zwingend notwendig? :teufel: Und da steht schließlich bitte bezeichnen, und nicht etwa, dass mindestens die folgenden Daten zwingend notwendig sind.

    Warum steht da nicht - Titel: Bezeichnung, Gericht, Datum, Aktenzeichen? Mit festen Feldern?

  • M. E. liegt ein wirksamer PfÜB-Antrag vor. Denn die Nichtangabe des AZ oder des Datum des Titels im amtlichen Formular hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Pfändung (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 829 Rn. 45; LAG Düsseldorf, DB 1968, 1456).

    Zu bedenken ist m. E. auch, daß die/der den PfÜB erlassende Rpfleger/in nicht sklavisch an die Angaben im ZV-Formular gebunden ist. Denn sie/er kann auch einen eigen konzipierten PfÜB erlassen (vgl. Begründung des Bundesrates zur ZVFV, BR-Drucks. 326/12, S. 27), muß also nicht das vom Gläubiger genutzte Formular dafür verwenden. Es besteht für den Gläubiger deshalb z. B. auch keine Pflicht, das ergänzte Formular (erneut) einzureichen (vgl. LG Neubrandenburg, Beschl. v. 18.09.2017, 2 T 63/17, Rn. 15, juris).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zu bedenken ist m. E. auch, daß die/der den PfÜB erlassende Rpfleger/in nicht sklavisch an die Angaben im ZV-Formular gebunden ist. Denn sie/er kann auch einen eigen konzipierten PfÜB erlassen (vgl. Begründung des Bundesrates zur ZVFV, BR-Drucks. 326/12, S. 27), muß also nicht das vom Gläubiger genutzte Formular dafür verwenden. Es besteht für den Gläubiger deshalb z. B. auch keine Pflicht, das ergänzte Formular (erneut) einzureichen (vgl. LG Neubrandenburg, Beschl. v. 18.09.2017, 2 T 63/17, Rn. 15, juris).

    Er ist nicht nur nicht sklavisch daran gebunden, sondern überhaupt nicht. Im Scheidungsverfahren reicht ja auch niemand einen Entwurf des Scheidungsbeschlusses ein. Im PfÜB-Verfahren ist es zwar in der Regel so, daß wir - komfortabel - den eingereichten Entwurf unterschreiben und damit zu unserem Beschluß machen können. Aber eben nicht immer.

    Und auch das Argument

    "Diesen erhält jedoch nicht der Schuldner zugesandt. Gerade, wenn es vielleicht mehrere Titel des gleichen Gläubigers gegen ihn gibt, kann er anhand des Pfüb nicht zwingend nachvollziehen, aufgrund welcher Forderung der Pfüb erlassen wurde."

    greift nicht, weil es dann eben am Gericht ist, die entsprechende Angabe zu ergänzen.

    Ich kann die Diskussion hier überhaupt nicht nachvollziehen. Das ist so sonnenklar wie nur irgendetwas...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • ................Im PfÜB-Verfahren ist es zwar in der Regel so, daß wir - komfortabel - den eingereichten Entwurf unterschreiben und damit zu unserem Beschluß machen können....

    Und dies nicht zuletzt aus dem Grunde, dass die Gläubiger schnell (komfortabel) zu ihren rangwahrenden Beschlüssen kommen.
    Diese Effizienzsache halt.
    Das Formular war nicht als Geschenk für die Rechtspfleger gedacht - dies höchstens als Beifang.

    Aber herrscht hier nicht eigentlich Konsens, dass "nur" das fehlende Aktenzeichen als einziger Mangel nicht moniert würde?


  • Nein, die Justiz ist nicht der Schreibdienst der Gläubiger.

    Doch, ist sie in fast allen anderen Bereichen schon. Oder werden in Straf- und Zivilverfahren die Beschlüsse, Verfügungen und Urteile von den Antragstellern geschrieben? Werden beim Grundbuch die Eintragungen von den Notaren entworfen? Müssen die Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung vom Gläubiger vorausgefüllt zum Termin mitgebracht werden?

    Der PfÜb ist ganz im Gegensatz dazu die große Ausnahme, nach der dem Gläubiger auferlegt wurde, den Beschluss des Gerichts vorzuformulieren. Das ist so, der Vergleich mit einem Schreibdienst hinkt aber nicht nur, er ist völlig falsch.

    Zudem hat sich die Lage auch beim PfÜb erst durch die Formulareinführung verändert. Vorher reichte ein formloser Antrag des Gläubigers, dass das Gehalt des Schuldners beim Arbeitgeber XY gepfändet werden solle und schon musste das Gericht den gesamten PfüB selbst zusammenbasteln. Haben manche wohl schon verdrängt, war aber Rechtslage bis vor ca. 8 Jahren.

    Bei der Sachfrage dieses Threads gebe ich der Rechtspflegerin völlig recht, dass sie einen ordentlich ausgefüllten Antrag verlangen kann. Eben weil die Verordnung zu den Formularen es hergibt. Aber sicher nicht, weil das Gericht kein Schreibdienst ist.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Ausgangsfrage war doch, ob es eine Verpflichtung gibt, von Amts wegen Korrekturen oder Ergänzungen für den Antragsteller vorzunehmen, wenn das Datum oder AZ oder sogar beides im PfÜB-Formular fehlt. Darauf lautet m. E. die Antwort: Nein, gibt es nicht, weil beides nicht zwingender Bestandteil der Wirksamkeit des PfÜB selbst oder der Pfändungswirkung sind. Daran anknüpfend war die weitere Frage, ob der PfÜB-Antrag daher zurückgewiesen werden kann. Und auch darauf lautet m. E. die Antwort: Nein, weil der Antrag aufgrund der fehlenden Angaben nicht etwa unzulässig ist, zumal für den Erlaß der zugrundeliegende Titel dem Gericht vorliegen muß (für das Gericht somit eindeutig erkennbar ist, aufgrund welchen Titels der Gläubiger den Erlaß des PfÜB beantragt).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Nein, die Justiz ist nicht der Schreibdienst der Gläubiger.

    Doch, ist sie in fast allen anderen Bereichen schon. Oder werden in Straf- und Zivilverfahren die Beschlüsse, Verfügungen und Urteile von den Antragstellern geschrieben? Werden beim Grundbuch die Eintragungen von den Notaren entworfen? Müssen die Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung vom Gläubiger vorausgefüllt zum Termin mitgebracht werden?

    Der PfÜb ist ganz im Gegensatz dazu die große Ausnahme, nach der dem Gläubiger auferlegt wurde, den Beschluss des Gerichts vorzuformulieren. Das ist so, der Vergleich mit einem Schreibdienst hinkt aber nicht nur, er ist völlig falsch.

    Zudem hat sich die Lage auch beim PfÜb erst durch die Formulareinführung verändert. Vorher reichte ein formloser Antrag des Gläubigers, dass das Gehalt des Schuldners beim Arbeitgeber XY gepfändet werden solle und schon musste das Gericht den gesamten PfüB selbst zusammenbasteln. Haben manche wohl schon verdrängt, war aber Rechtslage bis vor ca. 8 Jahren.

    ....


    Die gelebte Praxis war aber auch damals eine andere. Entwürfe für die Pfübse wurden in fast allen Fällen von den Gläubigern bzw. -vertretern eingereicht.

  • Nein, die Justiz ist nicht der Schreibdienst der Gläubiger.

    Doch, ist sie in fast allen anderen Bereichen schon. Oder werden in Straf- und Zivilverfahren die Beschlüsse, Verfügungen und Urteile von den Antragstellern geschrieben? Werden beim Grundbuch die Eintragungen von den Notaren entworfen? Müssen die Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung vom Gläubiger vorausgefüllt zum Termin mitgebracht werden? Der PfÜb ist ganz im Gegensatz dazu die große Ausnahme, nach der dem Gläubiger auferlegt wurde, den Beschluss des Gerichts vorzuformulieren. Das ist so, der Vergleich mit einem Schreibdienst hinkt aber nicht nur, er ist völlig falsch. Zudem hat sich die Lage auch beim PfÜb erst durch die Formulareinführung verändert. Vorher reichte ein formloser Antrag des Gläubigers, dass das Gehalt des Schuldners beim Arbeitgeber XY gepfändet werden solle und schon musste das Gericht den gesamten PfüB selbst zusammenbasteln. Haben manche wohl schon verdrängt, war aber Rechtslage bis vor ca. 8 Jahren. Bei der Sachfrage dieses Threads gebe ich der Rechtspflegerin völlig recht, dass sie einen ordentlich ausgefüllten Antrag verlangen kann. Eben weil die Verordnung zu den Formularen es hergibt. Aber sicher nicht, weil das Gericht kein Schreibdienst ist.

    Tatsächlich ist es der Vergleich mit anderen Sachgebieten, der hinkt. Wie du selbst schreibst, ist der Gläubiger verpflichtet, den PfÜB vorzuformulieren. Damit verbietet sich das Argument "Aber beim Urteil muss ich das doch auch nicht".
    Daher würde sich ein Rechtspfleger, der das Formular für den Gläubiger ausfüllt, tatsächlich zu dessen "Schreibdienst" machen.

    Das jetzt unabhängig von der Frage, ob die Angabe des AZ zwingender Bestandteil des PfÜB ist oder nicht. Ich halte es zwar für sinnvoll, absolut erforderlich dürfte es aber nicht sein.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Meinungen!

    Ich habe den Antrag nunmehr zurückgewiesen und bin gespannt,wie das LG im Falle eines Rechtsmittels dann entscheiden wird. Ich kann das hier ja dann mal einstellen.

    Ich teile die Meinung, dass ein mangelndes Aktenzeichen für sich wohl nicht die Wirksamkeit eines erlassenen Pfänders beeinflusst, wenn derRest passt.

    Mir geht es im Schwerpunkt darum, dass ich – weil ich ein sehr hohes Pfänder-Pensum habe – nicht einsehe(n möchte), Verbesserungen von Amts wegen mit dem Risiko fehlerhafter Ergänzungen durchzuführen, nur weil ein Antragsteller wirklich einfache Angaben nicht in der Lage ist zu tätigen.

    Da sitzen Jugendämter (wie in meinem Fall), die tagtäglich mit Anträgen zu tun haben und wissen müssten, dass man für Vollstreckungsmaßnahmen bestimmte Formerfordernisse bei der Antragstellung hat.Dass man ein Aktenzeichen benennt, dürfte als Kleines 1 x 1 selbstverständlich sein.


    Wo soll sonst die Grenze sein, dass ich als Gericht den Antrag ergänzen muss? Dann kann ich ihn ja direkt selbst schreiben …

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