Ich habe den Antrag nunmehr zurückgewiesen und bin gespannt,wie das LG im Falle eines Rechtsmittels dann entscheiden wird. Ich kann das hier ja dann mal einstellen.
Wie hast Du die Zurückweisung konkret begründet?
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ZitatMir geht es im Schwerpunkt darum, dass ich – weil ich ein sehr hohes Pfänder-Pensum habe – nicht einsehe(n möchte), Verbesserungen von Amts wegen mit dem Risiko fehlerhafter Ergänzungen durchzuführen, nur weil ein Antragsteller wirklich einfache Angaben nicht in der Lage ist zu tätigen.
Mal weg von dem Theoretischen: Lag denn hier praktisch ein solcher "Risikofall" vor?
ZitatWo soll sonst die Grenze sein, dass ich als Gericht den Antrag ergänzen muss? Dann kann ich ihn ja direkt selbst schreiben …
Das ist m. E. nicht so schwer abzugrenzen. Die Grenze ist dort erreicht, wo die vollstreckungsrechtlichen Grundsätze verletzt werden (z. B. Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot bei der zu pfändenden Forderung mit der Folge der Unzulässigkeit der Pfändung usw.).
Deinen grundsätzlichen Ärger über die Schludrigkeiten der Gläubiger kann ich ja durchaus verstehen. Wenn man sich aber überlegt, was für Zeit und Energie Du jetzt in Deinem Fall aufgewendet hast im Vergleich zur Ergänzung des AZ des Dir vorliegenden Titels? Ich möchte Dir da nicht zu nahe treten, weil das ja am Ende jeder für sich entscheiden muß. Oftmals ärgere ich mich auch über gewisse Dinge, die z. B. auch an Gerichtsstelle passieren und wogegen ich vorgehen/schreiben könnte. Dann rufe ich mir aber ins Gedächtnis, was mein eigentliches Ziel ist und wähle oftmals den pragmatischeren Weg, erfülle z. B. Auflagen, obgleich sie aus meiner Sicht rechtlich nicht richtig sind, weil ich am Ende mein Ziel so schneller erreiche.
Stellen die von Dir genannten theoretischen "Risikofälle" denn im Vergleich zu den übrigen (eindeutigen) Fällen in einem solchen Mißverhältnis dar?