Interpretation GesLV - Nummerierung Kapitalerhöhung nach Einziehung

  • Folgender Fall:
    Es waren ursprünglich 60.000 Anteile zu 1 Euro vorhanden, 1-60.000. Dann kam es bzgl. 30.000 Anteile zur Einziehung (30.001-60.000); die verbleibenden Anteile wurden auf je 2 Euro aufgestockt. D Jetzt soll eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile erfolgen. Ich sehe hier einen Konflikt zwischen § 1 Abs. 3 S. 2 GesLV (nächste freie Zahl) und § 1 Abs. 2 S. 1 (keine Vergabe von Nummern eines Geschäftsanteils für anderen Anteil).


    Ist es richtig, dass § 1 Abs. 2 S. 1 nur gilt, solange der betroffene Anteil existiert (also: nach Abtretung darf ich ihn nicht einfach neu nummerieren), aber wenn er aufhört zu existieren, die ihm ehemals zustehende Nummer nicht mehr blockiert ist und dann § 1 Abs. 3 mir die Verwendung der vernichteten Nummern vorschreibt?

    Danke und Gruß
    Andydomingo

  • Ich meine, dass eine solche Neuvergabe nicht möglich ist. Die blockierten alten Nummern können erst im Falle einer Bereinigung nach § 1 Abs. 4 GesLV wiederverwendet werden.

    Dies gilt schon aus praktischen Erwägungen, wenn etwa im Ausgangsfall nur die Anteile 30.001 bis 50.000 eingezogen worden wären. Dann wäre im Falle einer Ausgabe von 30.000 neuen Anteilen neben den "alten Nummern" (30.001 bis 50.000) als neue Nummern zusätzlich 60.001 bis 70.000 zu vergeben. Das würde dem Gesetzeszweck, dass die "Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können" (BR-Drs. 105/18, S. 7), zuwiderlaufen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)


  • Ist es richtig, dass § 1 Abs. 2 S. 1 nur gilt, solange der betroffene Anteil existiert (also: nach Abtretung darf ich ihn nicht einfach neu nummerieren), aber wenn er aufhört zu existieren, die ihm ehemals zustehende Nummer nicht mehr blockiert ist und dann § 1 Abs. 3 mir die Verwendung der vernichteten Nummern vorschreibt?

    Würde ich nicht so sehen. Ich würde § 1 Abs. 2 so lesen, dass eine jemals vergebene Nummer schon belegt ist und nicht mehr neu vergeben werden kann (außer im Falle des Abs. 4).
    Die bereits vergebenen Nummern sind m. E. nicht mehr "frei" im Sinne des Abs. 3.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Der Notar muss nur die letzte Liste einsehen, nicht alle jemals bei Gericht eingereichten Listen. Folglich kann er auch die frei gewordenen Nummern wieder vergeben, wenn die letzte Liste diese nicht mehr ausweist.

  • Vielleicht hilft doch die Lektüre der von Silberkotelett erwähnten Drucksache zur Erläuterung der Gesellschafterlistenverordnung weiter.
    In Abschnitt B zu § 1 Abs. 3 heißt es ziemlich am Ende: "Die bisherigen Nummern können ... in der Veränderungsspalte erwähnt werden; im Übrigen fallen sie weg und dürfen nur im Fall der Bereinigung nach Abs. 4 wiederverwendet werden."
    Ich denke, das macht es eindeutig.

  • Vielen Dank für die hilfreiche Debatte. Der Gesetzeswortlaut ist meines Erachtens nicht eindeutig, die Begründung hätte besser in das Gesetz gehört.
    Aber tatsächlich spricht dann die Begründung für die hier mehrheitlich vertretene Auffassung. Ich werde dann ggf. überlegen, nach § 1 Abs. 4 zu verfahren.

    Wer von Euch im Register prüft wie intensiv die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4?

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