vertrackte Ausfallbezifferung

  • Tabellengläubiger Gs Forderung ist in Höhe von 28.000,00 €für den Ausfall festgestellt worden. Insolvenzverwalter I fordert ihn auf, seinen Ausfall zu beziffern bzw. den Verzicht auf seine Absonderungsrechte zu erklären, § 190 InsO.

    Nun stellt sich heraus, dass G verstorben ist. Erbe ist nach eigener Aussage E. E legt aber keinen Erbschein vor, will auch keinen besorgen.
    Frage: Wie kann I die Aufforderung nach § 190 InsO wirksam dem E zustellen? Ob der wirklich Erbe ist, kann I nur vermuten (es liegt zwar nahe, bewiesen ist es aber nicht).

  • Ich meine, dass Ihr Euch auch selbst an das zuständige Nachlassgericht wenden und um Benennung des Erben bitten könnt. Ein berechtigtes Interesse solltet Ihr haben.

    [Wird Euch ein Erbe deshalb nicht benannt, weil es schlicht kein Erbscheinsverfahren gibt, würde ich davon ausgehen, dass der Erbe unbekannt ist und entsprechend handeln.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Woraus besteht den das Sicherungsgut, m.a.W., ist es überhaupt ein Fall des § 190 III InsO? Falls nicht, weißt Du doch aufgrund der eigenen Verwertung genau, was Du an den Gläubiger ausgekehrt hast.

    Oder läuft das Verfahren bei einem Insolvenzgericht, welches eine solche Nachfrage wünscht, obwohl es hierfür überhaupt keine Grundlage gibt und mE darin ein Haftungsrisiko steckt ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein Problem besteht doch immer dann, wenn Gläubiger Sicherheiten (aus welchem Grund auch immer) selbst verwertet oder Drittsicherheiten bestehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • 190 InsO verlangt doch gar keine Aufforderung.
    Schlussverzeichnis wird veröffentlicht. Gläubiger hat innerhalb der Ausschlussfrist Zeit seinen Ausfall nachzuweisen. Hier müsste er also wohl gleichzeitig noch seine Stellung als Erbe, also Rechtsnachfolger nachweisen.

  • Ein Problem besteht doch immer dann, wenn Gläubiger Sicherheiten (aus welchem Grund auch immer) selbst verwertet oder Drittsicherheiten bestehen.

    Das ist kein Problem.

    Wenn der Gläubiger eine Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners selbst verwerten darf, ist das kein Fall des § 190 III InsO.

    Besteht die Sicherheit aus dem Vermögen des Gesellschafters, ist das ein Fall des § 44a InsO.

    Und bei sonstigen Drittsicherheiten ist es keine Ausfallforderung.

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  • 190 InsO verlangt doch gar keine Aufforderung. Schlussverzeichnis wird veröffentlicht. Gläubiger hat innerhalb der Ausschlussfrist Zeit seinen Ausfall nachzuweisen. Hier müsste er also wohl gleichzeitig noch seine Stellung als Erbe, also Rechtsnachfolger nachweisen.

    So einfach ist das mE auch nicht, da § !90 I InsO nur dann gilt, wenn der Sicherungsgläubiger selbst zur zur Verwertung berechtigt ist.Das Risiko trägt im Falle des ausschließlichen Verwertungsrechtes des IV sicherlich nicht der Sicherungsgläubiger, denn der muss nichts nachweisen, was der IV aufgrund seines ausschließlichen Verwertungsrechts selbst weiß.

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  • 190 InsO verlangt doch gar keine Aufforderung. Schlussverzeichnis wird veröffentlicht. Gläubiger hat innerhalb der Ausschlussfrist Zeit seinen Ausfall nachzuweisen. Hier müsste er also wohl gleichzeitig noch seine Stellung als Erbe, also Rechtsnachfolger nachweisen.

    So einfach ist das mE auch nicht, da § !90 I InsO nur dann gilt, wenn der Sicherungsgläubiger selbst zur zur Verwertung berechtigt ist.Das Risiko trägt im Falle des ausschließlichen Verwertungsrechtes des IV sicherlich nicht der Sicherungsgläubiger, denn der muss nichts nachweisen, was der IV aufgrund seines ausschließlichen Verwertungsrechts selbst weiß.

    eben ! und so wird ein schuh draus. Haben wir eine echte Ausfallforderung, ist es Sache des Gläubigers, den Ausfall mitzuteilen oder auf das Sicherungsrecht zu verzichten. Frist: § 190 und basta

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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