Beschluss gemäß § 184 ZPO sinnvoll?

  • In einer Betreuungssache ist der Betreuer aus dem Amt desBetreuers entlassen worden.
    Da er –jetzt- in der Dominikanischen Republik wohnt liegtmir die Sache zur Zustellung des Beschlusses nebst Anschreiben vor. Ichüberlege jetzt, ob hier ein Beschluss gemäß § 184 ZPO möglich und sinnvollwäre. Wenn er die Bestallungsurkunde nicht zurückschickt müssen ja evtl. Zwangsgelderetc. verhängt werden. Ich weiß nicht, ob diese per Ersuchen zugestellt werdenkönnten. Wenn nicht würde ja mit der Aufgabe zur Post in den Fällen des § 184ZPO diese Problematik umgangen werden.
    Ich weiß, dass der Richter für den Beschluss zuständig wäre,möchte ihn aber nicht auf § 184 ZPO hinweisen, wenn ein Beschluss nichtsinnvoll ist.

  • Ich würde mal klären, was die Rechtspfleger denn später noch von dem ehem. Betreuer haben wollen. Kann mir nicht vorstellen, dass diese eine evtl. Schlussrechnung oder die Bestellungsurkunde durch Zwangsgeldverfahren verfolgen würden. Ich würde mir die Arbeit jedenfalls nicht machen, da keine Aussicht auf Erfolg.

  • Sehe ich genau wie Eddie Macken. Am besten den Kollegen vom Betreuungsgericht den Quatsch ausreden.

    Im Übrigen:
    Ein Beschluss zur Bestimmung eines ZU-Bevollmächtigten wäre möglich, da die Dom. Rep. nicht zur EU gehört.

    Wenn man trotz der Bedenken von Eddie und mir tatsächlich eine förmliche Zustellung vornimmt, sollte man auch einen entsprechenden Beschluss machen, damit man dann wenigstens nur eine förmliche Zustellung machen muss.

    Nach meiner Kenntnis (von vor ca. einem Jahr) leistet die Dom. Rep. überhaupt keine Rechtshilfe. Ggf. mal in die Länderliste des auswärtigen Amts gucken. Ich hatte damals eine Anhörung. Dies habe ich damals inoffiziell über Beteiligung der Deutschen Botschaft vor Ort gelöst und habe den offiziellen Weg nicht beschritten.

    Letzter Hinweis: Ein Zwangsgeld zur Rückgabe der BU dürfte (s. andere Themen hier im Forum) eh ausscheiden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. März 2019 um 09:40)

  • Ich würde den 184er Beschluss machen lassen. Jedenfalls den Hinweis geben. Man kann ja nie wissen.
    In der Dom.Rep. ist der Rechtshilfeverkehr vertragslos, wird aber für Zustellungen geleistet und dauert ca. ein halbes Jahr. Andere Rechtshilfe wird in der Regel nicht geleistet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde den 184er Beschluss machen lassen. Jedenfalls den Hinweis geben. Man kann ja nie wissen.
    In der Dom.Rep. ist der Rechtshilfeverkehr vertragslos, wird aber für Zustellungen geleistet und dauert ca. ein halbes Jahr. Andere Rechtshilfe wird in der Regel nicht geleistet.

    Also hast Du keine Bedenken wegen der Zustellung evtl. Zwangsgeldbeschlüsse etc.? Irgendwie habe ich im Hinterkopf, dass wir bei derartigen Ersuchen nicht alles ausführen dürfen. Nach § 84 ZRHO wären zumindest ggfls. Hinweise zu erteilen. Die fallen bei der Aufgabe zur Post ja weg.

  • Nach meiner Kenntnis (von vor ca. einem Jahr) leistet die Dom. Rep. überhaupt keine Rechtshilfe. Ggf. mal in die Länderliste des auswärtigen Amts gucken. Ich hatte damals eine Anhörung. Dies habe ich damals inoffiziell über Beteiligung der Deutschen Botschaft vor Ort gelöst und habe den offiziellen Weg nicht beschritten.

    Letzter Hinweis: Ein Zwangsgeld zur Rückgabe der BU dürfte (s. andere Themen hier im Forum) eh ausscheiden.

    Ich wollte im Ersuchen gleich die Botschaft hilfsweise um Zustellung nach § 14 ZRHO bitten.

  • Ich hatte damals E-Mail-Kontakt mit der Botschaft. Das hat super geklappt. Bevor man was Konkretes veranlasst empfehle ich mit der deutschen Botschaft Kontakt (per Mail) aufzunehmen (über das Kontaktformular auf der Internetseite der Botschaft unter Angabe der eigenen dienstlichen Mailadresse).

    Dass bei Zustellungen Rechtshilfe geleistet wird, war mir nicht bekannt.

    Mangels Rechtshilfe bei Anhörung hatte damals ein Mitarbeiter der Botschaft vorgeschlagen den Antragsgegner des hiesigen Scheidungsverfahrens in die Botschaft einzuladen, dessen Erscheinen festzustellen, ihm unseren Fragenkatalog vorzulegen und mir den Katalog mit den Antworten zuzumailen. So haben wir es gemacht und das ganze war innerhalb einer Woche zur Zufriedenheit des hiesigen Richters erledigt. Hilfreich war sicherlich, dass der Antragsgegner am Sitz der Botschaft wohnte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von Tomoto;1164027Regel nicht geleistet.[/QUOTE

    Also hast Du keine Bedenken wegen der Zustellung evtl. Zwangsgeldbeschlüsse etc.? Irgendwie habe ich im Hinterkopf, dass wir bei derartigen Ersuchen nicht alles ausführen dürfen. Nach § 84 ZRHO wären zumindest ggfls. Hinweise zu erteilen. Die fallen bei der Aufgabe zur Post ja weg.

    Das ist eine ganz andere Frage. Das weiß ich auch nicht. Da würde ich vorher mal mit deinem MJ oder dem BfJ reden. Ich finde die vorherige Kontaktaufnahme mit der Botschaft hier überflüssig. Du musst ja sowieso über die Botschaft gehen. Wenn RH geleistet wird, sehe ich auch keinen Grund für 14 ZRHO. Denke aber dran, dass die Zustellung 150,00 - 300,00 € kostet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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