Kontrollbetreuung in Gesundheitsangelegenheiten - Absehen von Anhörung?

  • Hallo

    Ich habe einen ganz blöden Fall wegen Kontrollbetreuung hier liegen.
    Die Betroffene ist stark pflegebedürftig, kann nur im Bett liegen und sich an guten Tagen mit kaum verständlicher Sprache äußern, ist kaum orientiert. Sie hat einen Bevollmächtigten, der sie auch pflegt.
    Die Kontrollbetreuung wurde angeregt, weil sich die Wohnung in einem katastrophalen Zustand befindet und der Bevollmächtigte mit der Pflege überfordert scheint. Er ist recht "querulatorisch" und erreicht deshalb bei Wohnungsamt und Pflegediensten wenig. Den Eindruck konnte ich mir auch schon selbst verschaffen, als er unangemeldet bei mir war.
    Ein Verfahrenspfleger ist bestellt. Dieser war noch nicht da. Er hat aufgrund des Akteninhalts zunächst die Einholung eines Gutachtens angeregt. Das Gutachten hat eine Betreuungsbedürftigkeit ergeben und, dass die Betroffene die Ausübung der Vollmacht nicht überwachen kann. Die Betreuungsbehörde ist gegen die Bestellung eines Kontrollbetreuers. Die Pflege sei gesichert. Nur weil der Bevollmächtigte überall aneckt, könne man ihm nicht die Fähigkeit zur Vollmachtsausübung absprechen.
    Nun würde ich (evtl. mit dem Verfahrenspfleger) ja hinfahren, um mir einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Betroffene anzuhören. Allerdings habe ich nun noch erfahren, dass die Betroffene MRSA hat. Das stellt ja eine Gesundheitsgefahr für mich (uns) dar. Schließlich ist in einer privaten Wohnung (die ja ohnehin in einem desolaten zustand ist) nicht damit zu rechnen, dass genügend Schutzmaßnahmen getroffen werden. Kann ich hier von einer Anhörung absehen?
    Und wenn ja, wie entscheide ich dann. Ich bin mir ja immer noch nicht sicher, ob überhaupt ein Kontrollbetreuer benötigt wird.

  • Allgemein zur Gesundheitsgefahr für Betreuungsrichter und Absehen von einer Anhörung (entschieden in einer Unterbringungssache): BGH, Beschluss vom 22.06.2017, V ZB 146/16

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