Hallo,
ich habe einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für folgenden Vergleich vor mir liegen.
"
1) Die Beklagte zahlt an den Kläger bis zum 12.12.xx einen Betrag von 6.000 €.
2) Der Kläger erklärt sich unter der Bedingung des nach Ziff. 1 diese Vergleiches fristgemäß einzugehenden Betrages mit der Rückabwicklung des not. Kaufvertrages vom.... einverstanden.
Der Kläger sichert zu, binnen 2 Wochen nach Eingang des Betrages aus diesem Vergleich gegenüber dem beurkundendem Notar die entsprechende Mitteilung zu machen, dass er den Rücktritt der Beklagten vom KV akzeptiert."
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob der Eintritt der Bedingung (Zahlungsnachweis in der geeigneten Form ) nachgewiesen werden muss oder aber, ob das Vollstreckungsorgan dies im Rahmen der Zug um Zug Handlung prüft. Da es sich hier ja um die Abgabe einer WE aus dem Vergleich handelt schwanke ich hier ein wenig.