Art Nachweis ggü. Grundbuchamt bei Gütergemeinschaft vs privatschriftliches Testament

  • M und F machen 1974 einen Ehevertrag und vereinbaren Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft soll der Überlebende lt. Vertrag mit den gemeinschaftlichen K1, K2 und K3 fortsetzen.

    1998 machen M und F ein privaschriftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Erben ein und nach dem Letztlebenden sollen K1, K2 und K3 zu gleichen Teilen erben. Der Ehevertrag wird im Testament nicht erwähnt.


    2017 stirbt F, 2018 stirbt M.

    Im Grundbuch sind aktuell noch M und F in Gütergemeinschaft eingetragen.

    Unabhängig von der Ansicht des hiesigen GBA hätte ich (Nachlassgericht) gerne Forenmeinungen zu folgender Frage:

    Welchen Nachweis braucht das GBA nach F?
    Zeugnis über die fortgesetzte (mittlerweile beendete) Gütergemeinschaft? Erbschein nach gewillkürte Erbfolge nach F? Was anderes?

    (Klar ist für mich nur, dass nach M ein Erbschein nach gewillkürter Erbfolge (Kinder Erben zu je ein Drittel) erteilt werden muss).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. März 2019 um 10:47)

  • Ein Erbschein nach F kann sich ja nur auf das Vorbehalts- und Sondergut beziehen und wäre somit für das GBA uninteressant. Also ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach F gemäß § 1507 BGB , das vom Nachlassgericht zu erteilen ist. Und dann noch ein Erbschein nach M.
    Einmal hatte ich so einen Fall schon und das hiesige GBA hat damit eingetragen. War dann hoffentlich auch richtig;).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!