Es wurde ein Erbvertrag geschlossen. In diesem sind die Eheleute A und B sowie deren Kinder C, D und E aufgetreten.
Inhalt:
gegenseitige Erbeinsetzung von A und B. Erben des Zuletztversterbenden sind C, D und E..
Teilungsanordnung zgl. Gewerbegeschäft und Grundstücken. Pflichtteilsverzicht der Kinder. Verpflichtung von A und B gegenüber 1 Kind das Gewerbe nebst Grundstück nicht zu verkaufen.
A und B behalten sich dann ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Rücktrittsrecht ist nur gemeinsam persönlich zu not. Protokoll gegenüber sämtlichen Kindern zu erklären.
im übrigen ist Aufhebung des Vertrages nur mit Zustimmung aller möglich. Erbrechtliche Verfügungen und sonstige Vereinbarungen sind vertragsgemäß.
Dann wird zeitlich später von A und B ein not. Testament errichtet. Hier erfolgt zunächst die Erklärung, dass ein Kind einen Erbverzichtsvertrag geschlossen hat. Weiterhin wird erklärt, dass man in einer weiteren not. Urkunde von dem Rücktrittsrecht gegenüber allen 3 Kindern Gebrauch gemacht hat. Der Rücktritt seit allen Kindern zugestellt worden. Dadurch seid er Erbvertrag unwirksam geworden.
Somit wird dann neu testiert in der Weise, dass sich A und B wieder gegenseitig einsetzen und dann nur 2 Kinder Schlusserben werden.
A ist verstorben und B veräußert nun ein Grundstück des A.
Ist der Erbvertrag unwirksam geworden gem. §§ 2292, 2293 BGB ? Muss mir die Rücktrittserklärung nebst Zugang an die Kinder nachgewiesen werden?