Erbvertrag, Rücktrittsvorbehalt und Testament

  • Es wurde ein Erbvertrag geschlossen. In diesem sind die Eheleute A und B sowie deren Kinder C, D und E aufgetreten.
    Inhalt:
    gegenseitige Erbeinsetzung von A und B. Erben des Zuletztversterbenden sind C, D und E..
    Teilungsanordnung zgl. Gewerbegeschäft und Grundstücken. Pflichtteilsverzicht der Kinder. Verpflichtung von A und B gegenüber 1 Kind das Gewerbe nebst Grundstück nicht zu verkaufen.
    A und B behalten sich dann ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Rücktrittsrecht ist nur gemeinsam persönlich zu not. Protokoll gegenüber sämtlichen Kindern zu erklären.
    im übrigen ist Aufhebung des Vertrages nur mit Zustimmung aller möglich. Erbrechtliche Verfügungen und sonstige Vereinbarungen sind vertragsgemäß.

    Dann wird zeitlich später von A und B ein not. Testament errichtet. Hier erfolgt zunächst die Erklärung, dass ein Kind einen Erbverzichtsvertrag geschlossen hat. Weiterhin wird erklärt, dass man in einer weiteren not. Urkunde von dem Rücktrittsrecht gegenüber allen 3 Kindern Gebrauch gemacht hat. Der Rücktritt seit allen Kindern zugestellt worden. Dadurch seid er Erbvertrag unwirksam geworden.

    Somit wird dann neu testiert in der Weise, dass sich A und B wieder gegenseitig einsetzen und dann nur 2 Kinder Schlusserben werden.

    A ist verstorben und B veräußert nun ein Grundstück des A.

    Ist der Erbvertrag unwirksam geworden gem. §§ 2292, 2293 BGB ? Muss mir die Rücktrittserklärung nebst Zugang an die Kinder nachgewiesen werden?

  • Das Rücktrittsrecht stand also A und B gemeinschaftlich zu und bezog sich lediglich auf die vertragsgemäße Schlusserbeneinsetzung der Kinder? Es gab also kein wechselseitiges Rücktrittsrecht (auch) im Hinblick auf die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung nach dem Erstversterbenden?

  • Genauer Wortlaut:
    Den Eheleute A und B wird ein einseitiges Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vorbehalten.
    Diese Rücktrittsrecht kann nur gemeinsam - und zwar persönlich - zu notariellem Protokoll gegenüber sämtlichen Kindern - den Erschienenen C-E erklärt werden. Wird der Rücktritt erklärt, ist der Erschienene zu C verpflichtet, eine zu seinen Gunsten gem. Ziffer IV (Nichtverkauf des Gewerbe nebst Grundstücks gegenüber C mit Eintragung einer Verfügungsbeschränkung soweit zulässig) erfolgte Grundbucheintragung löschen zu lassen. Im übrigen ist die Aufhebung des Erbvertrages nur mit Zustimmung aller an dieser Beurkundung Beteiligten möglich. Die Erschienenen wurden ausführlich von dem Notar über die durch diesen Erbvertrag eintretenden Bindungen belehrt..

  • Kann ich davon ausgehen, dass du einen Antrag hast bzgl. der Veräußerung und das Grundbuch nach dem Tod von A nicht berichtigt wurde, sodass jetzt die Erbfolge zu prüfen ist?

    In diesem Fall würde ich sagen, dass B ja in jedem Fall Alleinerbe geworden ist (ob aufgrund Erbvertrag oder Testament ist ja erstmal egal). Vor- und Nacherbschaft war im Erbvertrag ja auch nicht enthalten, sondern nur ein Veräußerungsverbot zugunsten eines Kindes. Und dieses wirkt zunächst ja nur schuldrechtlich.

    Da B also nicht in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt ist, kann er handeln, egal, ob der Erbvertrag wirksam ist oder nicht. Daher kann es auf den Nachweis eines Widerrufs jetzt nicht ankommen (das dürfte erst beim 2. Sterbefall interessant werden).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Grundbuch ist bis jetzt nicht berichtigt. Es soll nur AV eingetragen werden. Aber eine Grundschuld ist beurkundet und wird dann mit Berichtigungsantrag eingereicht.
    Im Testament wird erklärt, dass man in einer anderen Urkunde vom einseitigen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

  • Und, worin liegt das Problem ? Wenn beide Vertragsteile, die sich der Rücktritt vorbehalten haben, erklären, dass sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht haben und sich anschließend in einem notariellen Testament wiederum gegenseitig zu Erben einsetzen, dann hat doch in jedem Fall die wechselseitige Erbeinsetzung Bestand. Die Eltern A und B haben ja wohl kaum ihre wechselseitige Erbeinsetzung von der Zustimmung der zu Erben des Längstlebenden berufenen Kinder abhängig machen wollen. Also kann sich das Erfordernis der Zustimmung aller Beteiligter zur Aufhebung des Erbvertrages nur auf die Schlusserbeneinsetzung beziehen. Und ob diese Zustimmung gegenwärtig vorliegt oder nicht, ist -wie Delphina5 bereits ausgeführt hat- momentan nicht relevant. Wenn die zunächst zu Erben Berufenen angeben, dass ihre wechselseitige Erbeinsetzung nach dem Erbvertrag keinen Bestand mehr hat, dafür aber das die gleiche Erbeinsetzung beinhaltende notarielle Testament maßgebend sei, dann ist das Grundbuch nach Ableben des Erstverstorbenen nun anhand des notariellen Testaments (nebst Eröffnungsprotokoll) zu berichtigen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Erblasser schließt mit Ehefrau und Kindern K1-K4 1989 einen Erbvertrag, in dem er neben anderen Verfügungen K1+K2 als Erben einsetzt und Testamentsvollstreckung anordnet.

    1995 erklärt der Erblasser den im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt. Der Notar wird mit der Zustellung des Rücktritts an die übrigen Vertragsbeteiligten beauftragt. Ein Nachweis über den Zugang liegt mir nicht vor.

    2001 setzt der Erblasser in einem notariellen Testament neben anderen Verfügungen wiederum K1+K2 als Erben ein. Testamentsvollstreckung wird nicht angeordnet.

    Kann die Grundbuchberichtigung ohne Nachweis des Zugangs des Rücktritts erfolgen? Immerhin sind die eingesetzten Erben im Erbvertrag und im Testament identisch. Eine Testamentsvollstreckung kann nicht vertragsgemäß vereinbart werden (§ 2278 II BGB).

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