Zwangshaft - an wen den Haftbefehl?

  • Hallo,
    ich muss hier in einer Zivilakte zum ersten mal einer Zwangsgeldsache ein Haftbefehl erlassen.
    Dazu folgende Fragen:
    Ist dafür der RPfl zuständig? Ich habe dazu Unterschiedliches gehört.
    Mache ich den wie einen Haftbefehl bei einem Ordnungsgeld und wie sieht der genau aus?
    Was nehme ich als Möglichkeit zur Abwendung hinein? Den Geldbetrag oder das, was er als Verpflichtung zu erfüllen hat?
    Schicke ich den Haftbefehl direkt an die zuständige Polizeidienststelle oder an den Antragsteller, da das Zwangsgeld/Zwangshaft von der Parte und nicht von Amts wegen vollsteckt wird.
    Danke

  • ich muss hier in einer Zivilakte zum ersten mal einer Zwangsgeldsache ein Haftbefehl erlassen.
    Dazu folgende Fragen:
    Ist dafür der RPfl zuständig?


    M. E. -> Art. 104 Abs. 2 GG - grds. Richtervorbehalt, aber: § 4 Abs. 2 Nr. 2 a) RPflG (Ordnungshaft bei § 890 ZPO). Ansonsten: § 4 Abs. 3 RPflG (Vorlage beim Richter) - vgl. auch BGH (Rpfleger 2004, 228, Rn. 13 zur Haft beim Zwangsgeld § 888 ZPO).

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